Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Haushaltsausschusses zum Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021) enthält auf S. 10-12 die Änderungen zum Infektionsschutzgesetz (Indikatoren zur Bewertung des Infektionsgeschehens; Befugnis der Arbeitgeber, personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten zu können) sowie die Begründungen auf S. 27-29 Änderungen in §§ 28a und 36 IfSG.
Hintergrund
Danach wird die Möglichkeit der Impf- und Serostatus-Abfrage für Arbeitgeber gesetzlich möglich gemacht. Im Rahmen eines Änderungsantrags zum Aufbauhilfegesetz 2021 wurden nun maßgebliche Änderungen in den §§ 28a und 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) hinsichtlich einer bundeseinheitlichen Regelung zur Verarbeitung von Impf- und Serostatus durch den Arbeitgeber vorgenommen. Die zuständigen Ausschüsse haben den Änderungsantrag zu § 28a und § 36 in der anliegenden Fassung beschlossen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Arbeitgeber – in den Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 und 2 IfSG - den Impf- und Serostatus ihrer Arbeitnehmer*innen erfragen zu können. Dies gilt bislang schon für Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen gemäß § 23a IfSG, der sich auf die Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 IfSG bezieht. Künftig soll dies nach Angaben der Bundesregierung auch für Kitas, Schulen und Pflegeheime gelten. Aufgrund der gewonnenen Informationen zum Impf- und Serostatus können Arbeitgeber dann über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Art und Weise der Beschäftigung entscheiden. Diese Regelung gilt nur, sofern (und solange) der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat.
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