Seit dem 7. Juni 2021 gilt für COVID-19-Impfungen eine neue Impfverordnung. Sie umfasst unter anderem folgende Regelungen:
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Anspruch auf Impfung haben gesetzlich oder privat Krankenversicherte, Personen, die Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben oder hier beschäftigt sind; dies bedeutet, dass die Impfpriorisierung grundsätzlich aufgehoben ist; aber:
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die Bundesländer können die bisher geltenden Priorisierungen fortsetzen in den Impfzentren und durch entsprechenden Einsatz von mobilen Impfteams;
zuständig für den organisatorischen Rahmen, z.B. Termine, sind die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen in Zusammenarbeit mit den Kassenärztlichen Vereinigungen;
Kosten für Impfungen in Impfzentren bzw. durch mobile Impfteams werden nur teilweise über den Gesundheitsfonds erstattet
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vor dem 2. Juni 2021 vereinbarte Impftermine behalten ihre Gültigkeit
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Impfungen werden nun allgemein von Arztpraxen in der vertragsärztlichen Versorgung und von Fachärzt*innen der Arbeits-/Betriebsmedizin durchgeführt.
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Verknüpfte Artikel:
Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zur Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung
CoronaImpfV - Referentenentwurf zur Weiterentwicklung Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung)
Downloads für Mitglieder:
21 0602 BMG CoronampfV BAnz AT V2
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