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Corona-ArbSchV - Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung verlängert bis 30.06.2021

Die schon seit Ende Januar 2021 geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Darüber hinaus werden Arbeitgeber nun verpflichtet, bestimmten Beschäftigten regelmäßig Corona-Tests anzubieten. Dazu hat am 13.04.2021 das Bundeskabinett die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Die nebenstehende Fachinformation stellt die Neuregelung vor.

 

 

Verknüpfte Artikel:

Corona-ArbSchV - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom BMAS erlassen

Downloads für Mitglieder:

21 0415 Fachinformation Zweite Corona ArbSchV ÄnderungsVO

 

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