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Corona-Pandemie - SenGPG 3. Änderung Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung (PflegeVO) vom 09.03.2021

Aktualisierung 16.03.21: SenGPG informiert mit Pressemitteilung am 15.03.2021 um 16 Uhr über die seit Montag wirksame ÄnderungsVO:

Die Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Dilek Kalayci, hat Änderungen der Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung erlassen.

Seit dem 14. März gelten erweiterte Regelungen zu Veranstaltungen innerhalb der Einrichtungen:

Ab einer Impfquote von mindestens 80 % unter den Bewohnenden, bezogen auf den vollständigen Impfschutz gegen Covid-19 in einer Pflegeeinrichtung, dürfen Gruppenangebote (Singen, Tanzen, Theater, Sport in Kleingruppen etc.) in geschlossenen Räumen mit einer Obergrenze von bis zu 10 Personen und unter Einbeziehung von Abstands- und Hygieneregeln wieder stattfinden. Es gibt in der Verordnung die Verpflichtung für die Bewohnerinnen und Bewohner, außerhalb Ihres Zimmers zu ihrem Schutz eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen (§ 4 Absatz 1). Dafür genügt nunmehr ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske). Es ist nicht erforderlich, dass Bewohnende eine FFP2-Maske tragen. Darüber hinaus gilt, dass es bei Besuchen auf dem Außengelände der Einrichtung keine zeitliche Obergrenze von einer Stunde gibt.

Über diese Änderungen der Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung hinaus sollen alle Beteiligten ausdrücklich dazu ermutigt werden, bereits bestehende Möglichkeiten zu nutzen: So lässt die Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung den Zugang von externen Dienstleistenden, z.B. Friseurinnen und Friseure, zur Einrichtung ausdrücklich zu.

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat am 27. Dezember 2020 mit der Impfung der Bewohnerinnen und Bewohner von Berliner Pflegeheimen begonnen. Bis Mitte Februar hatte der überwiegende Teil der Pflegebedürftigen die zweite Impfung bereits hinter sich. Das RKI untersucht die Auswirkungen einer erfolgreichen Immunisierung auf die tatsächliche Gefährdungslage. Bereits jetzt kann davon ausgegangen werden, dass von der Infektionslage für die in unseren Pflegeheimen lebenden Menschen keine unmittelbare Lebensgefahr mehr ausgeht. Zum Schutz vor Infektionen in Heimen sind seit Beginn der Pandemie umfassende Maßnahmen ergriffen worden, die für die Pflegebedürftigen selbst, deren Angehörige und nahestehende Personen und auch für die Pflegenden mit erheblichen Einschränkungen verbunden sind. Zu überprüfen sind insbesondere die Beschränkungen des Zusammenlebens in den Einrichtungen und die Besuchsregelungen. Die Gesundheitsministerkonferenz hat am 1. März 2021 eine gemeinsame Vorgehensweise der Länder beschlossen. Mit der Änderung der Berliner Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung wird die Beschlusslage der GMK aufgegriffen und werden erste Schritte zu einer Normalisierung des Lebens in den Pflegeheimen eröffnet.

 

 

Gemäß der vorliegenden Urschrift sind Änderungen der Pflegemaßnahmen-Covid19-VO geplant, mit ersten „Lockerungen“ in den Pflegeeinrichtungen umgesetzt werden können. Das Dokument trägt als pdf-Datum den 10.03.2021 und ist uns soeben ohne weitere Erläuterung zugegangen.

Danach sind u.a. ab 80% Impfquote der BewohnerInnen z.B. Veranstaltungen innerhalb einer vollstationären oder teilstationären Einrichtung oder das gemeinsame Singen möglich. Zusätzlich ist ein Besuch auch über eine Stunde hinaus erlaubt, wenn dieser im Freien stattfindet.

Weitere Informationen z.B. über das Inkrafttreten / Veröffentlichung im Amtsblatt oder Begründungen liegen uns nicht vor.

Die aktuell bis 27.03.2021 gültige Fassung findet sich auf der Webseite: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/pflege-covid-19-verordnung-1017656.php

 

 

Verknüpfte Artikel:

Corona-Pandemie - SenGPG 2. Änderung Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung (PflegeVO) vom 23.02.2021

Downloads für Mitglieder:

2021 03 09 Urschrift 1 ÄndVO 2 PMC19VO final

 

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