Der BMG-Referentenentwurf zu einer weiteren Änderung der Coronavirus-Impfverordnung enthält gegenüber der CoronaImpfV vom 8.02.2021 insbesondere:
-
Den Ländern wird es ermöglicht, eine schriftliche Information der Krankenkassen oder privaten Krankenversicherungsunternehmen an ihre Versicherten über einen möglichen priorisierten Anspruch als Berechtigungsnachweis zur priorisierten Schutzimpfung anzuerkennen.
-
Eine flächendeckende Einbeziehung von Arztpraxen, also alle zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer sowie die ambulant privatärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzten, sowie Betriebsärztinnen und -ärzte wird ermöglicht. Arztpraxen und Betriebsärztinnen und -ärzte können Schutzimpfungen erbringen, soweit ihnen hierfür Impfstoff zur Verfügung stellen. Für die Verimpfung in Arztpraxen und durch Betriebsärztinnen und -ärzte werden fallbezogene Vergütungsvorgaben aufgenommen. Die Vergütung wird über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet und aus Bundesmitteln refinanziert.
Nachtrag: Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung zum 08.02.21
Am 8.2.2021 trat eine Neufassung der Coronavirus Impfverordnung in Kraft. In die dritte Impfgruppe wurden nun auch Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, aufgenommen. Die geplante Aufteilung der Impfgruppen mit Blick auf einen Zugang zu mRNA Impfstoffen und Vektorimpfstoffen wurde doch nicht eingeführt.
Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes http://www.der-paritaetische.de/fachinfo/der-paritaetische-gesamtverband-nimmt-zur-neufassung-der-coronavirus-impfverordnung-stellung/
|
|
Verknüpfte Artikel:
Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV)
Downloads für Mitglieder:
21 0302 CoronaImpfV
|