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§150 SGB XI - Anpassung der Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach §150 Abs. 3 SGB XI (Kostenerstattungs-Festlegungen, Pflegeschutzschirm und Antragsformular nach Zustimmung BMG)

Nach Inkrafttreten des KHZG am 29.10.2020 und aufgrund der nun erfolgten Zustimmung des BMG zur Anpassung der Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI ist die beigefügte geänderte Fassung der Festlegungen einschließlich Antragsmuster in Kraft getreten. Die Festlegungen und das Formular werden auf der Homepage des GKV veröffentlicht.

Die Festlegungen enthalten neben der gesetzlich geregelten Verlängerung des sog. Pflegeschutzschirms bis 31.12.2020 auch Änderungen aufgrund der Maßgaben des BMG zu Ziffer 4 und 5. Dies sind Änderungen die Inhaltlich bereits mit der mitgeteilten Änderungen der FAQ nachvollzogen werden konnten. Darüber hinaus wurde in Ziffer 4 folgendes aufgenommen: Die Auszahlung erfolgt vorläufig bis zum Abschluss eines Nachweisverfahrens nach Ziffer 5. Die vorläufige Auszahlung gilt als endgültig, wenn die zuständige Pflegekasse bis zum 31.12.2022 keine Rückerstattung geltend macht oder eine endgültige Entscheidung über den Erstattungsanspruch trifft. 

 

 

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KHZG/Pflegeschutzschirm - Verlängerung des Pflege-Schutzschirms in der Corona-Pandemie bis zum 31.12.2020 / Regelhafte Qualitätsprüfungen ab 01. Oktober 2020 - Stellungnahme der BAGFW  ...

§150 SGB XI - BAGFW Forderung zur Verlängerung des Pflege-Schutzschirms über den 30.09.2020 hinaus ...

Downloads für Mitglieder:

20 1005 Abgleich Festlegungen § 150 Abs 3 März und Oktober 2020

pdf 20 1104 Anpassung Festlegungen § 150 Abs 3 SGB XI nach Zustimmung (74 KB)

spreadsheet 20 1104 Anlage Kostenerstattungs FL 150Abs3 SGBXI Muster fuer Geltendmachung (92 KB)

 

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