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Corona-Pandemie: G-BA Pressemitteilung - Regional begrenzte Covid-19-Ausnahmeregelungen

Welche Ausnahmeregelungen für ärztlich verordnete Leistungen gelten, wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infektionszahlen durch das Coronavirus kommt und Schutzmaßnahmen greifen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einem Grundlagenbeschluss am Donnerstag in Berlin festgelegt. Die Ausnahmeregelungen orientieren sich an den befristeten COVID-19-Sonderregelungen, die der G-BA im März 2020 mit bundesweiter Geltung beschlossen hatte. Konkret geht es um die Möglichkeit für Ärztinnen und Ärzte, Verordnungen nach telefonischer Anamnese auszustellen, um die Gültigkeit, Voraussetzungen und Fristvorgaben von Verordnungen sowie die Art der Leistungserbringung z. B. per Videobehandlung. Ziel ist es, den medizinischen Leistungserbringern einen formal rechtssicheren Spielraum zum Schutz ihrer Patientinnen und Patienten vor Infektionsrisiken zu gewährleisten.

Zudem passte der G-BA die bundesweit geltenden COVID-19-Sonderregelungen in der Heilmittel-Richtlinie und der Krankentransport-Richtlinie erneut an.

Regionale Ausnahmeregelungen

Die Ausnahmeregelungen, die in den jeweiligen Richtlinien verankert sind, können räumlich begrenzt und zeitlich befristet durch einen gesonderten Beschluss des G-BA kurzfristig in Kraft gesetzt werden.

Folgende Ausnahmereglungen kann der G-BA zukünftig regional in Kraft setzen:

  • Videobehandlung

Eine Behandlung kann auch als Videobehandlung stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich ist und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.

  • Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese

Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Vor-aussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Gleiches gilt für Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten. Sie sind ebenso aufgrund telefonischer Anamnese möglich.

  • Telefonische Krankschreibung

Versicherte können von ihrer Ärztin oder ihrem Arzt nach telefonischer Befunderhebung für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen krankgeschrieben werden. Voraussetzung ist, dass die Versicherten an einer Erkrankung der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik leiden. Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine fortdauernde Krankschreibung nach telefonischer Befunderhebung kann einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen ausgestellt werden.

  • Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen

Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wird für häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie von 3 Tage auf 10 Tage verlängert.

  • Krankentransport

Krankentransportfahrten von COVID-19-positiven Versicherten und Personen unter behördlich angeordneter Quarantäne zu nicht aufschiebbaren, zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen bedürfen nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.

Bundesweite Sonderregelungen

Folgende Sonderreglungen, die unabhängig von regionalen Covid-19-Ausbruchsgeschehen bundesweit gelten, hat der G-BA mit gleichem Beschluss verlängert:

  • Heilmittel-Richtlinie und Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte: Die Geltungsdauer für Heilmittelverordnungen bleibt auf 28 Kalendertage verlängert, bis die neuen Heilmittelrichtlinien in Kraft treten. Hintergrund der Verlängerung ist die Verschiebung des Inkrafttretens der umfassend geänderten Heilmittel-Richtlinien.
  • Krankentransport-Richtlinie: Krankentransportfahrten von COVID-19-positiven Versicherten und Personen unter behördlich angeordneter Quarantäne zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen bedürfen weiterhin nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.

Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft, spätestens zum 1. Oktober 2020.

Der Beschluss vom 17. September wurde am 30.09.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist am 1. Oktober in Kraft getreten.

 

Verknüpfte Artikel:

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Downloads für Mitglieder:

pdf 20 0917 G-BA COVID 19 regionale GrundlagenBE (85 KB)

pdf 20 0811 GV SN Covid 19 Epidemie Grundlagenbeschluss (111 KB)

 

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