Das BMF hat ein Eckpunktepapier zu den Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen aufgelegt, die coronabedingt schließen oder teilschließen mussten. Mit diesen Eckpunkten nimmt das BMF die Maßnahmen 13 und 15 des vom Koalitionsausschuss beschlossenen Hilfsprogramm auf. Kleine und mittelständische Unternehmen zu denen insbesondere auch Jugendherbergen, von Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten, Caterer, Hotels oder Einrichtungen der Behindertenhilfe erhalten Überbrückungshilfen im Umfang von 25 Mrd. € auf, die dazu dienen, corona-bedingte Umsatzausfälle zu kompensieren. Antragsberechtigt sind Unternehmen, der Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August um mindestens 50 % fortdauern. Sie erhalten bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten 9.000 € und solche mit bis zu 10 Beschäftigten 15.000 €. Größere Unternehmen bis zu 150.000 €. Dies Antragsfristen enden spätestens am 31. August 2020. Zusätzlich legt der Bund für die Jahre 2020 und 2021 ein KfW Kredit-Sonderprogramm zur Stabilisierung gemeinnütziger Organisationen auf. Die Haftungsfreistellung durch den Bund beträgt 80% und ermöglicht es den Ländern mit eigenen Mitteln dann für eine 100 %ige Haftungsfreistellung zu sorgen. Für gemeinnützige Unternehmen wird das Konsoldierungsgebot nicht angewendet (Seite 5). Als Download hinterlegt sind eine Zusammenstellung der Fachinformationen des Gesamtverbandes zum Konjunkturpaket sowie die BMF Eckpunkte für die Überbrückungshilfen aus dem Konjunkturprogramm. |
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