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Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht und FAQ Vereine (27.03.20)

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucher hat eine Formulierungshilfe für eine Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht veröffentlicht.

 

 

Diese wurde von dem Bundeskabinett am 23.03.2020 beschlossen und mit verkürzten Fristen im Bundestag am 26.03.2020 beschlossen.

 

Vereine Für die Mitgliederversammlung eines Vereins gilt bislang, dass eine virtuelle Mitgliederversammlung nur dann zulässig ist, wenn dies ausdrücklich in der Satzung vorgesehen ist oder wenn alle Mitglieder diesem Verfahren schriftlich zustimmen. Dies ist schon ab einer bestimmten größeren Mitgliederzahl nicht mehr realistisch.

Um die Handlungsfähigkeit von Vereinen weiterhin zu gewährleisten werden folgende Regelungen befristet bis zum 31.12.2020 (siehe Art. 2 § 7 Abs. 5)

geändert:

- Vorstände bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. (Erläuterung: diese Regelung hat der Paritätische bislang als Satzungsregelung empfohlen. Sie wurde aber nicht in alle Satzungen übernommen.)

- Grundsätzlich sind virtuelle Mitgliederversammlungen möglich. Es ist auch möglich, dass Mitglieder ihre Stimme schon schriftlich vor der Mitgliederversammlung abgeben.

- Auch außerhalb der Mitgliederversammlung können Beschlüsse gefasst werden. Dafür ist die Textform ausreichend, also auch Fax oder email. Zum Schutz der Mitglieder gilt aber, dass alle Mitglieder beteiligt werden müssen und mindestens die Hälfte der Mitglieder bis zu einem festzusetzenden Zeitpunkt abgestimmt haben müssen und der Beschluss mit der in der Satzung bestimmten Mehrheit gefasst wurde.

 

Vergleichbare Vorschriften sind in Art. 2, §§ 1 bis 3 für die andere Rechtsformen wie AG, SE, GmbH und Genossenschaft vorgesehen.

 

Einzelheiten im Gesetzesentwurf bzw. der FAQ für Vereine.

 

Änderungen im Insolvenzrecht hinweisen, welche unter Artikel 1 unter dem Namen Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) aufgeführt sind.

 

Im Insolvenzfall können bisher nicht nur Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen (§ 14 der Insolvenzordnung), sondern sind die Geschäftsleiter von haftungsbeschränkten Unternehmensträgern zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet. Diese Pflicht ist straf- und haftungsbewehrt. Auch die Vorstände von Vereinen unterliegen haftungsbewehrten Insolvenzantragspflichten (§ 42 Absatz 2 BGB).

Änderungen im Insolvenzrecht

Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden durch das Gesetz, soweit eine Insolvenz Folge der COVID-19-Pandemie ist, ausgesetzt, es sei denn es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Ferner werden die Haftung der Geschäftsleiter für Zahlungen bei Insolvenzreife im Aussetzungszeitraum beschränkt, soweit es um Geschäftsführungsmaßnahmen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, einschließlich der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit, aber auch zur sanierungsbedingten Umstellung des Geschäftsbetriebs und -modells geht. Ebenso werden die Haftung und Anfechtungsgefahren für Kreditgeber und Gläubiger beschränkt, um einen Anreiz für die Gewährung solcher Kredite zu setzen. Auch soll es zu einer Aussetzung des Nachrangs für im Aussetzungszeitraum gewährten Gesellschafterdarlehen kommen.

 

Verknüpfte Artikel:

 


Downloads für Mitglieder:

  pdf 20 0323 BMJ FAQ Vereine (67 KB)

pdf 20 0323 Covid Zivil Inso StrafR Gesetz Corona Pandemie BMJV (495 KB)

pdf 20 0324 Covid Zivil Inso StrafR Gesetz (1.01 MB)

 

 

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