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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat die Verbändebeteiligung zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts eingeleitet. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme wurde bis zum 10. August 2020 eingeräumt. Die Modernisierung des Betreuungsrechts ist im Koalitionsvertrag festgeschrieben. Mit der Kabinettsbefassung ist im September 2020 zu rechnen. Die Praxis soll umfassend angehört werden. Mit einem Inkrafttreten ist dann ab 2021 zu rechnen.

Das Schreiben des BMJV an die Verbände, der Referentenwurf und eine Synopse zu Artikel 1, welche alle Änderungen des BGB enthält, liegen dieser Fachinformation bei. Neben dem BGB wird ein besonderes Augenmerk zunächst auf Artikel 7 zu legen sein. Damit wird das mit dem Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz) geschaffene Betreuungsbehördengesetz (BtBG), in dem Zuständigkeit und Aufgaben der Betreuungsbehörde geregelt sind, durch ein Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ersetzt.

Der Referentenentwurf greift nach Auffassung vieler beteiligter Akteure und Experten aus den in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbänden und dem Kasseler Forum erfreulicherweise alle vorausgegangenen wichtigen Gesprächsergebnisse aus dem Diskussionsprozess mit dem BMJV auf.

Insbesondere sind enthalten:
•Modernisierung und Neustrukturierung Vormundschafts- und  Betreuungsrecht
•Bessere Einbindung der Betroffenen unter Berücksichtigung der UN-BRK
•Komplette Überarbeitung des heutigen § 1901 BGB  (Pflichten des Betreuers)
•Deutliche Normierung des Vorrangs der Wünsche der Betreuten als Maßstab für das Betreuerhandeln
•Neues Betreuungsorganisationsgesetz
•Aufgabenbeschreibung für die Vereine
•Aufhebung Vergütungsverbot für Vereine
•Engere Anbindung der Ehrenamtlichen Betreuer an Vereine
•Neues Instrument der erweiterten Unterstützung
•uvm.

Das beigefügte Eckpunktepapier für diese Reform aus April 2020 zeigt, dass im Prinzip alle darin genannten Punkte aufgegriffen worden sind. Es ist festzustellen, dass der vorliegende Entwurf bereits einige Kompromissvorschläge enthält, um Einwände der Länder und Kommunen entsprechend aufzufangen. Einige Themen sind außerdem ganz bewusst nicht Bestandteil der Reform und sollen zu einem späteren Zeitpunkt aufgegriffen werden: Vergütung Vormundschaft, Unterbringung und Zwangsbehandlung. Letztere wurden vor nicht allzu langer Zeit geändert und werden gerade evaluiert. Die Betreuervergütung ist aus dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz übernommen worden. Es war auch nicht damit zu rechnen, dass vor Ablauf des Evaluationszeitraums eine Änderung erfolgt.

Auf Länder und Kommunen kommen weitere Aufgaben und Kosten zu. Auch die Vereine werden sich gerade in der Querschnittsarbeit weiterentwickeln müssen, aber sie werden auch deutlich gestärkt. Hierzu wird geregelt, dass die Betreuungsvereine Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln haben. Die Finanzierung der Querschnittsarbeit wird eine herausfordernde Verhandlungsaufgabe mit den Ländern.

Die Experten bewerten den Referentenentwurf insgesamt positiv und es wird im Rahmen der Stellungnahme wohl darauf ankommen, ein Plädoyer für den Entwurf abzugeben und ihn möglichst vor dem Änderungsbegehren der Länder und Kommunen zu bewahren.

 

Verknüpfte Artikel:

Antwort der Bundesregierung zum Betreuungsrecht, Bundestag beschließt Vormundschaftsrecht

Downloads für Mitglieder:

20 06 23 Anschreiben Fachkreise Verbände

pdf 20 06 23 Referentenentwurf eNorm Masterexemplar mit Inhaltsverzeichnis Versandversion Länder und Verbände (3.57 MB)

pdf 20 06 22 Synopse (173 KB)

document 20 04 26 Eckpunkte für die Reform verabschiedet VS 08 05 2020 (24 KB)

 

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