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Seniorenmitwirkungsgesetz modifiziert

FG ÄM, FG stationär


Zum Anfang des Jahres 2011 ergibt sich im Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz eine graduelle Veränderung in Bezug auf die Zusammensetzung:
In § 6 ist bei Absatz 1 (2) für die berufenen Mitglieder eine Präzisierung vorgenommen worden:
„Es soll mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis der Organisationen berücksichtigt werden, die sich in Berlin für Belange der Seniorinnen und Senioren mit Migrationshintergrund ... einsetzen".
Weitergehende Vorstellungen, wie sie die Vertreterinnen und Vertreter von LSBB und LSV bereits im Jahre 2009 zur Fortschreibung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes eingebracht hatten, blieben bislang aber unberücksichtigt.

 

 

verknüpfte Artikel:

Seniorenmitwirkungsgesetz Berlin - Diskussion im Sozialausschuss

 

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