FG stat.
Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf unsere bisherigen Mails möchten wir über den aktuellen Sachstand zu den Verhandlungen in der AG Maßstäbe und Grundsätze teilstationär berichten. Die letzten Sitzungstermine der Arbeitsgruppe Maßstäbe und Grundsätze § 113 SGB XI teilstationär waren der 11.03.2011, der 25.05.2011 und der 14.06.2011. Es besteht weiterhin grundsätzlicher Konsens darüber, dass sich die Überarbeitungen in der Arbeitsgruppe zunächst auf den Bereich der Tagespflege konzentrieren. Eine mögliche Übertragung der vereinbarten Inhalte auf den Bereich der Nachtpflege soll nach Abschluss der Verhandlungen geprüft werden. Unter den Vertragsparteien besteht darüber hinaus weiterhin Einvernehmen, dass zum Bereich "Unterkunft und Verpflegung" die Ergebnisse der Schiedsstellenverhandlung vom 25.08.2011 übernommen werden sollen, wobei der VDAB nach wie vor prüft, ob er die Aufnahme des Bereiches "Unterkunft und Verpflegung" als Regelungsgegenstand der Maßstäbe und Grundsätze nach § 113 SGB XI für den teilstationären Bereich mittragen kann. Auch besteht unter den Vertragsparteien nach wie vor Dissens darüber, in welcher Reihenfolge die Leistungsbereiche "Pflege" und "Soziale Betreuung" in den Maßstäben und Grundsätzen aufgeführt werden sollen. Die Leistungserbringer vertreten die Auffassung, dass die "Soziale Betreuung" voranzustellen sei, da die Tagesstrukturierung die Hauptaufgabe von Tagespflege darstelle. Mit Verweis auf die gesetzlichen Regelungen sprechen sich die Leistungsträger dafür aus, den Bereich "Pflege" voranzustellen. Ebenfalls strittig ist nach wie vor die Frage der Behandlungspflege (3.1.2) in der Tagespflege. Die Leistungserbringer verwiesen zum wiederholten Mal darauf, dass die Verordnung/Anordnung von behandlungspflegerischen Leistungen in Tagespflegen keiner klaren Regelung für die Ärzte unterläge und dies bezogen auf die Pflegeeinrichtungen in den Maßstäben und Grundsätzen zu berücksichtigen sei. Ebenso sind die gesamten Regelungen zur Fort- und Weiterbildung (12345) und zur Aufnahme und Eingewöhnung (3.1.1.2) noch streitig. Aus Sicht der Leistungserbringer sind diese Regelungen für die Maßstäbe und Grundsätze viel zu kleinteilig und von daher auszudünnen. Die Leistungsträger lehnen ferner mit Blick auf die Ergebnisqualität einen Verweis auf die Ergebnisse des "Wingenfeld-Projektes" ab. Eine Verständigung der Vertragsparteien konnte am 25.05.2011 zumindest hinsichtlich der Übernahme der Maßstäbe/Kriterien für eine gute Ergebnisqualität unter 4 Ergebnisqualität aus den ambulanten Maßstäben und Grundsätzen erreicht werden. Die Leistungserbringer hatten in diesem Zusammenhang immer darauf hingewiesen, dass die Einflussnahme der Tagespflegeeinrichtungen auf die Ergebnisqualität mit der ambulanten Pflege vergleichbar sei. Der letzte Verhandlungstermin der Arbeitsgruppe am 14.06.2011 verlief leider ergebnislos, so dass wir Ihnen als aktuellen den Verhandlungstand vom 25.05.2011 übersenden. Als nächster Termin der Verhandlung in der Arbeitsgruppe Maßstäbe und Grundsätze § 113 SGB XI teilstationär wurde nach dem Ausfall von zwei Arbeitsgruppenterminen der 02.08.2011 festgelegt. ....... Ute Zentgraff |
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MuG § 113 SGB XI teilstationär.- Alles im Fluss
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