Nebenstehend für Paritätische Mitgliedsorganisationen abrufbereit ein Schreiben der Senatsverwaltung für Soziales zu der Frage, welche Unterlagen die Träger für die Verlängerung ihrer Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen zum 01.01.2014 vorlegen sollen. Der Paritätische hatte das Problem in der Kommission 75 am 09.07.2013 thematisiert (siehe Protokoll der Kommission 75 vom 09.07.2013 ebenfalls nebenstehend als Anlage). Ergänzend hatte die LIGA der Spitzenverbände die rechtliche Stellungnahme von Rechtsanwalt Rolf Schroedter, die im Auftrag des Paritätischen erstellt wurde, der Senatsverwaltung zur Kenntnis gegeben mit der Feststellung, dass einem Träger kein Nachteil daraus entstehen kann, wenn er nicht alle von der Senatsverwaltung für Soziales abgeforderten Unterlagen beibringt. Im Ergebnis hat nun die Senatsverwaltung für Soziales mit beigefügtem Schreiben diese Rechtsauffassung bestätigt. Fazit: Ihr Träger hat Anspruch auf eine Verlängerung der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung über den 31.12.2013 hinaus. Damit wird eine leistungsrechtliche Grundlage für Ihre Vergütungsvereinbarung hergestellt! Es ist Ihrem Träger völlig freigestellt, welche der von der Senatsverwaltung erbetenen Anlagen bzw. Unterlagen Sie Ihrem Angebot beifügen wollen. Der Abschluss der Leistung- und Prüfvereinbarung erfolgt aber unabhängig davon. Weiterführend wurde ein Mustervertrag für den LT BEW nach §§ 67, 68 SGB XII vorgelegt, in welchem unter Punkt II Abs. 3 Besonderheiten der Leistungsvereinbarung lediglich die abgestimmte Konzeption aufgeführt ist. |
verknüpfte Artikel: Verfahren zur Leistungs- und Prüfungsvereinbarung 2014 - Schreiben an Fr. Dr. Dittmar
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