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Argumentationshilfe für § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII

 

Einschätzung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, , warum der Gesetzgeber die Möglichkeit der Anwendung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. SGB XII als Ermessensleistung eröffnet

 

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