Rundschreiben des Paritätischen Gesamtverbandes vom 30.07.2015: Wir nehmen Bezug auf unser Rundschreiben vom 09.04.2015, in dem über unser Gespräch mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 23.03.2015 zum Thema "Berufspraktische Phasen in Integrations-/Rehabilitationsmaßnahmen" berichtet wurde. Das BMAS hatte uns seinerzeit eine Prüfung und anschließende Veröffentlichung zugesagt. Nunmehr hat uns das BMAS endlich seine Klarstellung " Keine Anwendung des Mindestlohngesetzes auf berufspraktische Phasen ("Praktika") im Rahmen von Rehabilitations- und Integrationsmaßnahmen" übersandt (Anlage). Daraus geht hervor, dass "praktische Maßnahmebestandteile" im Rahmen von Rehabilitations- und Integrationsmaßnahmen nicht dem Praktikumsbegriff des Mindestlohngesetzes unterfallen und auch kein Arbeitsverhältnis darstellen. Sie unterfallen deshalb nicht dem Mindestlohn. Sie müssen allerdings im Konzept des Maßnahmeträgers vorgesehen sein, um berufliche Kenntnisse oder Fertigkeiten zu vermitteln oder eine Wiedereingewöhnung in die Arbeitswelt zu erreichen.
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