Der Gesamtverband informiert Hiermit möchten wir Sie informieren, dass der LWV Hessen sein Rundschreiben aufgehoben und durch ein neues Rundschreiben ersetzt.hat (wir berichteten über das Rundschreiben). Demnach räumt der LWV Hessen nunmehr ein, dass eine pauschale Aussage, wonach eine Unterbringung in allen Einrichtungen nach den §§ 53 ff. SGB XII oder §§ 67 ff. SGB XII nicht zum Leistungsausschluss führt, Ebenso wenig möglich sei eine pauschale Aussage, dass nunmehr alle Personen, die in Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII leben, keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II mehr hätten. Soweit bei einer Unterbringung in solchen Einrichtungen keine Gesamtverantwortung des Trägers der Einrichtung für den Untergebrachten vorläge und der Untergebrachte deshalb für eine Integration in den Arbeitsmarkt zur Verfügung stünde, läge der Leistungsausschluss nicht vor. Zu prüfen sei somit der jeweilige Einzelfall. |
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Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen...
- Kategorie: Soziales / Wohnungslosenhilfe allgemein
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