Sie finden die Richtlinie hier.
Es handelt sich um eine EU-Richtlinie, die nicht unmittelbar wirkt, sondern die Mitgliedstaaten zu nationalen Regelungen verpflichtet. Die Umsetzung muss bis 18. Sept. 2016 erfolgt sein (Art. 29). Die Verpflichtung selbst ist in Art. 16 enthalten. Dessen Abs. 6 lässt allerdings Einschränkungen zu.
Der Paritätische Gesamtverband wird das Justizministerium befragen, welcher Zeithorizont für das Gesetzgebungsverfahren besteht.