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Neue Muster für Spendenbescheinigungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder die verbindlichen Muster für Spendenbescheinigungen erneut überarbeitet. Mit anliegendem Schreiben vom 07.11.2013 gibt das BMF die zukünftig zu verwendenden Muster bekannt. Bitte beachten Sie, dass die Muster verbindlich sind. Die neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen stehen als ausfüllbare Formulare unter www.formulare-bfinv.de zur Verfügung.

Die aktualisierten Muster enthalten insbesondere folgende Änderungen:

  • Gegen optische Hervorhebungen von Textpassagen beispielsweise durch Einrahmungen und/oder vorangestellte Ankreuzkästchen bestehen keine Bedenken. Die Verwendung eines Briefpapiers mit einem Logo, Emblem oder Wasserzeichen der Einrichtung ist zulässig.
  • Bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt (§ 10b III 2 EStG).
  •             Die Zeile, ob es sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt, ist stets in die Zuwendungsbestätigungen über Geldzuwendungen/ Mitgliedbeiträge zu übernehmen und entsprechend anzukreuzen. Dies gilt auch für Sammelbestätigungen und in den Fällen, in denen ein Zuwendungsempfänger grundsätzlich keine Zuwendungsbestätigungen für die Erstattung von Aufwendungen ausstellt.
  •            Aufgrund der Einführung des § 60 a AO wird klargestellt, dass die so genannte vorläufige Bescheinigung weiterhin gültig und die betroffenen Körperschaften übergangsweise weiterhin zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt sind. Die Zuwendungsbestätigung ist aber, wie unter Nr. 13 des BMF-Schreibens angegeben, zu fassen. Des Weiteren sind die haftungsrechtlichen Folgen wie angegeben zu formulieren.

Ist der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bisher weder ein Freistellungsbescheid noch eine Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid erteilt worden und sieht der Feststellungbescheid nach § 60a AO die Steuerbefreiung erst für den nächsten Veranlagungszeitraum vor (§ 60a II AO), sind Zuwendungen erst ab diesem Zeitpunkt nach § 10b EStG abziehbar. Bitte beachten Sie, dass Zuwendungsbestätigungen, die für Zeiträume vor der Steuerbefreiung ausgestellt werden, unrichtig sind und die Haftung des Ausstellers auslösen können.

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Downloads:

pdf  Muster Zuwendungsbestätigungen (242.5 kB)

 

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