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Entwurf der Bundesregierung für ein Mietrechtsänderungsgesetz

FG StatPflegVers, FG ÄM, FG AK 67, Beratungsträger

Der Paritätische Gesamtverband mit einem Hinweis auf den Gesetzesentwurf zum Mietrechtsänderungsgesetz und die relative Zwiespältigkeit des Reglungsansatzes, der die Mieter einseitig belastet:

Sehr geehrte Damen und Herren, am 25.05.2012 hat die Bundesregierung einen Entwurf für ein Mietrechtänderungsgesetz veröffentlicht, den wir in der Anlage zur Kenntnis überreichen. Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem vor, dass Vermietern die Durchführung von energetischen Modernisierungsmaßnahmen erleichtert wird. Insbesondere sollen Mieter - jedenfalls für die Zeit von drei Monaten - nicht mehr berechtigt sein, ihre Miete wegen energetischer Modernisierungsmaßnahmen zu mindern. Ferner sollen "Contracting-Kosten" bei der Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung durch Dritte als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können. Die jährliche Umlage auf den Mieter bleibt jedoch weiterhin auf 11 % der Modernisierungskosten beschränkt. Vermieter sollen zudem prozessual besser vor Mietausfällen geschützt werden und zwar in den Fällen, in denen der Mieter während eines langwierigen Klageverfahren zahlungsunfähig wird und die zu Unrecht einbehaltene Miete nicht mehr nachzahlen kann. Überdies werden Räumungsverfahren gegen Mieter, die wegen Zahlungsverzug gekündigt wurden, vereinfacht sowie die fristlose Kündigung eines Mieters wegen Zahlungsverzuges mit der Mietkaution zugelassen. Auch alle Betreiber von vollstationären Einrichtungen - sei es im SGB XI oder im SGB XII - würden in ihrer Eigenschaft als Vermieter von einer solchen Rechtsänderung profitieren. Dies gilt insbesondere, als eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Träger künftig zu energetischen Sanierungsmaßnahmen gesetzlich verpflichtet werden. Der Bundesrat hat am Freitag, den 06.07.2012 gegen die geplanten Änderungen mit dem Argument Stellung bezogen, sie gingen zu einseitig zu Lasten des Mieters. Da eine derartige Gesetzesänderung jedoch nicht zustimmungspflichtig wäre, hat die Stellungnahme des Bundesrates keine unmittelbaren Auswirkungen. Die Bundesregierung kann eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates verfassen. Im Herbst wird das Gesetzesvorhaben dem Bundestag zur Beratung und Entscheidung vorgelegt.  

Mit freundlichen Grüßen Anuschka Novakovic
   Rechtsanwältin

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  pdf  Entwurf Mietrechtsänderungsgesetz (573.22 kB)

 

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