Das Bundessozialgericht weist mit der Medieninformation Nr. 3/11 darauf hin, dass privat krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II Anspruch auf Beiträge in voller Höhe haben.
Die Übernahme der Versicherungsbeiträge durch die Agentur ließ sich aus den Rechtsvorschriften bislang nicht herleiten. In Bezug auf das knappe Regelsatzvolumen war es aber andererseits auch nicht vorstellbar, dass die entsprechenden Differenzen für Versicherungsbeiträge von den Leistungsbeziehern erbracht werden können. Das BSG hat in seiner Entscheidung berücksichtigt, dass „das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum privat versicherter SGB II - Leistungsempfänger betroffen" wäre, „wenn die von ihnen geschuldeten Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht vom Träger der Grundsicherung übernommen würden... Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Beiträge in voller Höhe." Die Pressemitteilung ist nebenstehend als Download zur Kenntnisnahme hinterlegt. Für die Paritätischen Beratungsträger wurde eine weitere Information abrufbar hinterlegt, die auf die aktuelle Situation für GKV-versicherte ALG II - Bezieher eingeht. |
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BSG. Urteil über Übernahme von PKV-Beiträgen für Bezieher von ALG II - Leistungen (34.82 kB)
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Zusatzbeitrag der Krankenkassen auch für Hartz IV - Empfänger (35.22 kB)
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BSG. Jobcenter müssen PKV-Beiträge für HARTZ IV – Empfänger zahlen
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