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Paritätischer Gesamtverband informiert zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens "Rechtsvereinfachung"

Die Koalitionsfraktionen haben Korrekturen an den Vorlagen der Koalitionsspitzen zum Gesetzentwurf des Rechtsverschärfungsgesetz SGB II angebracht

Der Paritätische Gesamtverband informiert:

Die Koalitionsfraktionen sind aktiv geworden und haben sich nicht mit den Vorlagen der Koalitionsspitzen (sog. "Formullierungshilfe für einen Änderungsantrag") zufrieden gegeben, sondern haben im positiven Sinne eingegriffen und überwiegend positive Korrekturen am Gesetzentwurf eingeleitet (siehe beigefügte Pressemitteilung).  
Seit heute früh liegt auch informell der Änderungsantrag (Anlage) vor, der in die Abstimmung des Deutschen Bundestages gegeben werden soll.  
 
Die zuletzt auch durch die öffentliche Anhörung besonders stark diskutierten Themen "Verschärfungen bei der Zwangsverrentung" und "Schlechterstellung von Alleinerziehenden" sind damit vom Tisch; siehe zum letztgenannten Thema bei Interesse den gestrigen Beitrag der Tagesschau www.tagesschau.de/inland/hartz-4-gesetz-eltern-101.html  
 
Die geplanten Änderungen sind im Einzelnen:  
 
1. Änderung bei den Arbeitsgelegenheiten (§ 16 d SGB II):  
 
Lockerung der  „2-in-5-Regelung“.  Eine Verlängerung um ein Jahr auch über die bestehende Begrenzung hinaus ist zukünftig nach Einzelfallprüfung möglich, wenn die Fördervoraussetzungen (weiter) vorliegen und vorrangige Leistungen nicht zum Einsatz kommen können. Mit der Neuregelung soll ein Angebot der sozialen Teilhabe insbesondere für ältere Personen und Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern (eigentlich eine ähnliche Zielgruppe wie im Programm "Soziale Teilhabe") gemacht werden. Neu ist die Möglichkeit, dass nun auch Personalkosten für tätigkeitsbezogene Unterweisungen, z.B. sozialpädagogische Begleitung, gefördert werden kann. Für die Beiratstätigkeit ist zukünftig vorgesehen, dass den Stellungnahmen von Arbeitgebern und Gewerkschaften bei der Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten ein besonderes Gewicht zukommt.  
 
2. Es wird eine neue  Möglichkeit geschaffen, eine sozialpädagogische Betreuung bei der Förderung von Arbeitsverhältnissen gem. § 16 e SGB II anzubieten.  
 
3. Es gibt eine Änderung bei den Leistungsgrundsätzen bezüglich der Integrationskurse und  Sprachkurse § (3 Abs. 2 b SGB II): Die Aufnahme der Teilnahmeverpflichtung in die Eingliederungsvereinbarung führt zur Sanktionsmöglichkeit.  
 
4. Die Jobcenter erhalten eine neue Handhabe zur  Versagung existenzsichernder Leistungen, wenn jemand seiner Verpflichtung vorrangige Leistungen zu beantragen und im Antragsverfahren (z.B. durch Beibringung von Unterlagen) nicht mitwirkt, nicht nachkommt. Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente (Stichwort Zwangsverrentung) ist von den Neuregelungen in § 66 SGB II ausgenommen.  
 
5. Die Zusammenarbeit der Jobcenter mit Trägern der sozialen Arbeit und Akteuren am Arbeitsmarkt v.a. zugunsten der besseren Förderung von ganzen Bedarfsgemeinschaften und für die bessere Förderung von benachteiligten jungen Menschen wird gesetzlich verbindlicher und detaillierter beschrieben (§ 18 SGB II).  
6: Die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte wird auf die letzten vier Jahre eingeschränkt (Änderung der Verfahrensvorschrift gem. § 40 SGB II). Dies kommt zur Neuregelung hinzu, nach der sowieso  Korrekturen von fehlerhaften Bescheiden  ausgeschlossen sind, wenn ein Jobcenter auf eine einheitliche (wenn auch  rechtswidrige) Verwaltungspraxis verweisen kann.    
 
7. Es wird eine neue befristete Härtefallklausel an der Schnittstelle SGB II/BAföG geschaffen (§ 27 SGB II), so dass Schüler/Innen in einer schulischen Ausbildung, die kein BAföG erhalten  (z.B. wegen Erreichen der Altersgrenze) und bei denen ohne Leistungen ein Abbruch der Ausbildung droht, Leistungen der Grundsicherung erhalten können.  
 
8. Die Stichtagsregelung beim BuT (§ 28 SGB II) wird neu gefasst, so dass auch Kinder und Jugendliche, die unterjährig eingeschult werden (z.B. Flüchtlinge) Leistungen des Schulbdarfspakets zeitgerecht erhalten können.  
 
9. Anerkannte Aslybewerber/-innen, die sich (noch) in einer Gemeinschaftsunterkunft aufhalten und bereits leistungsberechtigt gem. SGB II sind, sollen die Leistungen übergangsweise auch als Sachleistung erhalten können (§ 65 SGB II). Damit soll offenkundig eine Regelungslücke geschlossen werden, die es den Jobcentern ansonsten nur schwer möglich gemacht hat, Leistungen unter solchen Lebensumständen zu erbringen.  Die auszuzahlenden Geldleistungen werden anteilig und die erbrachten Sachleistungen für die Ernährung und Haushaltsenergie gekürzt.  
Die Kürzung ist auf den ersten Blick nachvollziehbar.  
 
10. Die Integrationsämter werden in die Lage versetzt. Mittel aus der Ausgleichsabgabe für die berufliche Orientierung von behinderten Jugendlichen einzusetzen, die nicht über einen Schwerbehindertenstatus verfügen. Begleitende Arbeitshilfen der Integrationsämter sind zukünftig in Integrationsprojekten auch ab einem Beschäftigungsumfang von nur wöchentlich 12 Stunden (statt 15 Stunden) möglich Änderung Geltungsbereich (§ 68 SGB IX) und Aufgabe von Integrationsämter (§ 102 SGB IX).  
 
11. Die Fördermöglichkeiten einer nachgehenden Betreuung zur Stabilisierung eines Beschäftigungsverhältnisses (§ 16 g SGB II) werden erweitert, so dass z.B. auch das Vermittlungsbudget eingesetzt werden kann.  
Nach dem jetzigen Zeitplan ist für nächsten Donnerstag die 2. und 3. Lesung des Gesetzentwurfs vorgesehen.  
 
Mit freundlichen Grüßen  
 
Tina Hofmann
Referentin
Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik
 
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Wichtige Verbesserungen vereinbart Gesetzentwurf zum SGB II-Änderungsgesetz ist auf der Zielgeraden  
Katja Mast, arbeits- und sozialpolitische Sprecherin;
Markus Paschke, zuständiger Berichterstatter;
Kerstin Griese, zuständige Berichterstatterin:  

Aus den gemeinsamen Verhandlungen von SPD und Union zum Entwurf des neunten SGB II-Änderungsgesetzes geht eine Botschaft schon jetzt klar hervor: Menschen, die es besonders schwer haben, beruflich  wieder Fuß zu fassen, können künftig länger als bisher auf diesem Weg zurück auf den Arbeitsmarkt gefördert werden. Einigung gab es auch in weiteren Detailfragen.  
„SPD und Union haben sich auf Änderungen im Bereich der Arbeitsgelegenheiten geeinigt und wollen so Langzeitarbeitslose stärker unterstützen. In einem Zeitraum von fünf Jahren sollen Langzeitarbeitslose zukünftig drei Jahre eine öffentlich geförderte Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit ausüben können. Bisher war das nur für maximal zwei Jahre in einem Zeitraum von fünf Jahren möglich. Mit dieser Neuregelung gehen wir auf die Vorschläge der Länder und vieler Verbände ein.  
Wir haben uns mit der Union auch darauf geeinigt, dass Personen, die eine Arbeitsgelegenheit ausüben, künftig zusätzlich durch eine sozialpädagogische Begleitung unterstützt werden können. Ziel ist die Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses und die langfristige Integration des Geförderten in den Arbeitsmarkt. Entsprechende Aufwendungen erstattet das Jobcenter. Gewerkschaften und Arbeitgeber bekommen eine stärkere Beratungsfunktion, wenn es um die Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten geht.  

Auch die Förderung von Arbeitslosengeld II beziehenden in Ausbildung wird verbessert. Sie bekommen in bestimmten Härtesituationen Unterstützung vom Jobcenter. Menschen, die aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr bedürftig sind, können in den ersten Monaten in ihrer neuen Tätigkeit nachgehende Unterstützung bekommen. Hierfür haben wir den Kreis möglicher Hilfen erweitert. So soll zukünftig jede erforderliche Unterstützung geleistet werden können.  
Es wird zudem gesetzlich klargestellt, dass die Verletzung von Mitwirkungspflichten im SGB II bei der Beantragung einer vorgezogenen Rente wegen Alters nicht sanktioniert wird. Daher wird es auch nicht vermehrt zu Renten mit Abschlägen kommen.  

Weitere Verbesserungen, auf die wir uns verständigen konnten, betreffen beispielsweise die Ausgestaltung von Eingliederungsvereinbarungen, die Verbesserung der Zusammenarbeit von Behörden, die Anrechnung von Mutterschaftsgeld auf das Arbeitslosengeld II und die Abtretbarkeit von Leistungen der Grundsicherung.  
Für Alleinerziehende und den umgangsberechtigten Elternteil bleibt es beim geltenden Recht. Hier wird es keine gesetzlichen Änderungen geben, die möglicherweise zu Nachteilen für die Kinder führen könnten.“  
 
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Die komplette Pressemitteilung finden Sie hier:
www.spdfraktion.de/presse/pressemitteilungen/wichtige-verbesserungen-vereinbart-gesetzentwurf-sgb-ii-aenderungsgesetz
Die komplette Pressemitteilung als PDF:
www.spdfraktion.de/node/560560/pdf
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16.06.2016
Karl Schiewerling  
Wichtige Verbesserungen vereinbart  
 
Gesetzentwurf zum SGB II-Änderungsgesetz ist auf der Zielgeraden  

Aus den gemeinsamen Verhandlungen von CDU/CSU und SPD zum Entwurf des neunten SGB II-Änderungsgesetzes geht eine Botschaft schon jetzt klar hervor: Menschen, die es besonders schwer haben, beruflich wieder Fuß zu fassen, können künftig länger als bisher auf diesem Weg zurück auf den Arbeitsmarkt gefördert werden. Einigung gab es auch in weiteren Detailfragen. Dazu erklärt der arbeitsmarkt- und sozialpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Karl Schiewerling:  
"Wir konnten uns auf Änderungen im Bereich der Arbeitsgelegenheiten einigen und wollen so Langzeitarbeitslose stärker unterstützen. In einem Zeitraum von fünf Jahren sollen Langzeitarbeitslose zukünftig drei Jahre eine öffentlich geförderte Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit ausüben können. Bisher war das nur für maximal zwei Jahre in einem Zeitraum von fünf Jahren möglich. Mit dieser Neuregelung gehen wir auf die Vorschläge der Länder und vieler Verbände ein.  
Wir haben uns mit der SPD auch darauf geeinigt, dass Personen, die eine Arbeitsgelegenheit ausüben, künftig zusätzlich durch eine sozialpädagogische Begleitung unterstützt werden können. Ziel ist die Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses und die langfristige Integration des Geförderten in den Arbeitsmarkt. Entsprechende Aufwendungen erstattet das Jobcenter. Gewerkschaften und Arbeitgeber bekommen eine stärkere Beratungsfunktion, wenn es um die Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten geht.  
Auch die Förderung von Menschen, die Arbeitslosengeld II beziehen und in Ausbildung sind, wird verbessert. Sie bekommen in bestimmten Härtesituationen Unterstützung vom Jobcenter. Menschen, die aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr bedürftig sind, können in den ersten Monaten in ihrer neuen Tätigkeit nachgehende Unterstützung bekommen. Hierfür haben wir den Kreis möglicher Hilfen erweitert. So soll zukünftig jede erforderliche Unterstützung geleistet werden können. Es wird zudem gesetzlich klargestellt, dass die Verletzung von Mitwirkungspflichten im SGB II bei der Beantragung einer vorgezogenen Rente wegen Alters nicht sanktioniert wird. Daher wird es auch nicht vermehrt zu Renten mit Abschlägen kommen.  
Weitere Verbesserungen, auf die wir uns verständigen konnten, betreffen beispielsweise die Ausgestaltung von Eingliederungsvereinbarungen, die Verbesserung der Zusammenarbeit von Behörden, die Anrechnung von Mutterschaftsgeld auf das Arbeitslosengeld II und die Abtretbarkeit von Leistungen der Grundsicherung.  
Für Alleinerziehende und den umgangsberechtigten Elternteil bleibt es beim geltenden Recht."  
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