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SG - Urteil medizinisch notwendiger Bedarf gem. § 73 SGB XII

Der Paritätische Gesamtverband hat uns über das obige Urteil  informiert.

 

"Nicht verschreibungspflichtige Medikamente und Salben, die aus medizinischen Gründen notwendig sind, dienen der Gesunderhaltung und sind daher vom Leistungsträger nach dem SGB XII unter Anwendung des § 73 SGB XII als Bedarf anzuerkennen, soweit sie nicht mit dem in der Regelleistung vorgesehenen Betrag von ca. 8 % der Regelleistung sichergestellt werden können.

Im Rahmen des Eilverfahrens Sozialgericht Lüneburg S 30 AS 328/05 ER vom 11.08.05 wurde der Antragstellerin ein Anspruch auf Zahlung der tatsächlich entstehenden und medizinisch notwendigen Kosten für Heil- und Körperpflegemittel auf Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II Darlehensweise zuerkannt. Nach fast drei Jahren wurde nunmehr im Klageverfahren S 30 AS 398/05 erreicht, dass das Sozialgericht Lüneburg sich der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichtes Urteil vom 07.11.06, Aktenzeichen B 7 b AS 14/06 R anschließt. Demnach wurde der an chronischer Neurodermitis sowie verschiedener Nahrungsmittelallergien leidenden Klägerin die für die konsequente Dauertherapie bestimmten Pflegeprodukte sowie Medikamente als monatlich wiederkehrende Leistungen nach § 73 SGB XII zugesprochen. ER -Leistungen nach § 73 SGB XII auch für Schülerbeförderungskosten ab Klasse 11). Dies erfolgte, da es sich bei den Kosten für Medikamente und Pflegeprodukte grundsätzlich um einen von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfassten Bedarf handelt und darunter auch Kosten für Medikamente und Produkte, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden, fallen. Dies ist vorliegend, wie bei den Körperpflegeprodukten und nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten der Fall.

Im vorliegenden Fall kann der unzweifelhaft vorliegende Bedarf (monatlich bis zu 240,00 €) nicht aus der Regelleistung gedeckt werden. Eine Erhöhung des individuellen Bedarfs sieht § 20 SGB II nicht vor. Von daher wurde der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung der Leistung nach § 73 SGB XII zugesprochen. Nach § 73 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.

Eine derartige Bedarfslage wurde in dem extrem hohen Bedarf an Körperpflegemitteln und nichtverschreibungspflichtigen Medikamenten gesehen. Da die nicht verschreibungspflichtigen Medikamente und die Salben aus medizinischen Gründen notwendig sind, dienen sie ebenfalls der Gesunderhaltung der Klägerin. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des grundgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf körperliche Unversehrtheit in Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz wurde daher eine atypische Bedarfslage angenommen, die die Anwendung des § 73 SGB XII rechtfertigt.

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin sonst nachhaltig in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Grundgesetz verletzt würde, da die bei der Klägerin vorliegende Krankheit so gravierend ist, dass eine Nichtgewährung der Leistungen nicht mit den Rechten der Klägerin aus Artikel 2 und auch mit dem Anspruch auf Menschenwürde aus Artikel 1 Grundgesetz vereinbar wäre.

(Horst-Peter Ludwigs)"

 

Das rechtskräftige  Urteil wurde nebenstehend als Download hinterlegt.

 

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pdf pdf Sozialgericht Lüneburg fällt Urteil zum medizinisch notwendigen Bedarf

 

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