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Schulbedarfspaket SGB II und SGB XII

AK 67er, Ber.trä

Mitteilung des Paritätischen Gesamtverband:

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen vom 16. Juli 2009 ist im Bundesgesetzblatt 2009 Teil I vom 22. Juli 2009 verkündet worden.

In diesem Paket an drei Stellen versteckt findet sich auch die vom Paritätischen geforderte Ausweitung des so genannten Schulbedarfspakets für Schülerinnen und Schüler im Bezug von laufenden Leistungen der Existenzsicherung nach SGB II und SGB XII sowie für Kinderzuschlagsberechtigte.

Artikel 6 fasst § 28a Satz 1 SGB XII dergestalt neu, dass alle Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen im Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem 4. Abschnitt SGB XII Anspruch auf 100 € im Monat des Schuljahresbeginns haben. Die Begrenzung auf das 10. Schuljahr ist damit aufgehoben.

Die Neufassung des § 24a SGB II in Artikel 16 hat die gleiche Wirkung für Schülerinnen allgemein- und berufsbildender Schulen, die im Bezug von SGB II-Leistungen zum Lebensunterhalt stehen. Allerdings schließt hier der Anspruch auf Ausbildungsvergütung die Leistung aus. Unabhängig vom Schuljahresbeginn wird bundeseinheitlich auf die Verhältnisse im August abgestellt.

Artikel 13 fügt in § 6a Bundeskindergeldgesetz einen neuen Absatz 4a ein, der für Kinderzuschlagsberechtigte eine § 24a SGB II entsprechende Regelung schafft. Der Anspruch auf diesen Kinderzuschlag schließt Leistungen nach § 24a SGB II aus.

Mit freundlichen Grüßen

Werner Hesse
Geschäftsführer

 

verknüpfte Artikel:


 

Downloads:

pdf pdf Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009

 

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