Nebenstehend abrufbereit das Schreiben der Liga sowie das Antwortschreiben des rbb. Demnach sind laut § 5 Abs. 3 Satz 3 Bewohner/innen einer stationären Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe vom Rundfunkbeitrag befreit. Die Höhe des Beitrages für die Betriebsstätte, vom Träger zu entrichten, richtet sich nach der Anzahl der Mitarbeiter/innen. |
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