Ergänzend zur Information der Pflegekassen in der AG §75 SGB XI zur Rechnungslegung ist für Mitgliedsorganisationen das entsprechende Schreiben als Download hinterlegt.
Gemäß Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI zur vollstationären Pflege ist in § 18 Abs. 3 geregelt, dass die Zahlungen auf der Grundlage eines Leistungsbescheides der Pflegekasse und der/ einer schriftlichen Mitteilung/ Anzeige der Pflegeeinrichtung nach dem Muster der Anlage 1 des Rahmenvertrages gegenüber der Pflegekasse erfolgt. D.h. eine gesonderte Rechnungslegung ist in der Regel nicht erforderlich (ohne Unterbrechnungstatbestände).
Im Interesse einer verzögerungsfreien Rechnungsprüfungen durch die Pflegekassen sollte das Verfahren beachtet werden.
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