Der GKV-SV hat das Formular zur Meldung nach § 150 Abs. 1 SGB XI bei Frage 1 um Ziffer 5 (neu) ergänzt. Die bisherige Ziffer 5 wird zu Ziffer 6.
Ferner wurde die Antwort bei Frage 2a der FAQ zur Umsetzung der Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI (Pflege-Schutzschirm) ergänzt; dies ist mit dem BMG abgestimmt. Hier geht es um die Aufnahme von nicht kompensierbaren Ausfällen von Beschäftigten im Zusammenhang mit der Impfnachweispflicht nach § 20a Abs. 2 IfSG als Grund der wesentlichen Beeinträchtigung. In den FAQs wird klargestellt, dass der Personalaufwand, der zur Durchführung der Meldung des Covid-19 Impfstatus der Beschäftigten und Pflegebedürftigen nach § 20 a Abs. 7 IfSG nicht erstattungsfähig ist.
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