In der besonderen Situation, dass auf SARS-CoV-2 positiv getestete Personen ihre Angehörigen oder nahestehenden Personen in Einrichtungen der Pflege und der Gesundheitsversorgung zur Sterbebegleitung aufsuchen möchten, kann nach Einschätzung des Bundesministeriums für Gesundheit in analoger Anwendung von § 28b Abs. 2 Satz 6 IfSG das Betreten der Einrichtung abweichend von den Vorgaben des § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG auch ohne Testnachweis ermöglicht werden. In diesen Fällen müssen die Einrichtungsleitungen und die Gesundheitsämter vor Ort die Einhaltung folgender erweiterter Infektionsschutzmaßnahmen Hygienemaßnahmen überwachen und sicherstellen.
Das Robert Koch-Institut hält in dieser besonderen Situation eine Ausnahme von der Absonderungspflicht für diese auf SARS-CoV-2 positiv getesteten Personen (d.h. der Besucherinnen und Besucher) für möglich.
Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Infektionsschutz_Sterbebegleitung.html
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