25.03.2022 Ergänzt wurde die zwischenzeitlich erfolgte Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Der Bundesrat hat am 11.03.2022 der Verlängerung der Coronabedingten Sonderregelungen für den Pflegebereich bis zum 30. Juni 2022 zugestimmt.
Das Bündel von Maßnahmen umfasst:
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Eine Pflegebegutachtung ist weiter ohne Untersuchung der Versicherten in ihrer Wohnung allein anhand von Unterlagen und einer telefonischen oder digitalen Befragung möglich.
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Beratungsgespräche können auf Wunsch pflegebedürftiger Personen weiterhin telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchgeführt werden.
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Bestehen bleiben zudem die Anzeigepflicht wesentlicher Beeinträchtigungen der Leistungserbringung, die Kostenerstattung von pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen für zugelassene Pflegeeinrichtungen sowie für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag,
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die Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungen zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungsengpässen im häuslichen Bereich sowie
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der flexible Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 durch Pflegebedürftige.
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Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bleibt befristet für 20 Arbeitstage - statt wie regulär für zehn Arbeitstage - bestehen.
Mit der Zustimmung der Länder wird die Verordnung - wie von der Bundesregierung geplant - zum 1. April 2022 in Kraft treten, so dass die Sonderregeln ohne Unterbrechung fortgelten. |
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Verknüpfte Artikel:
GKV-SV - Verlängerung der Ausnahmeregelungen für die Anerkennung von Qualifikationsmaßnahmen während der Corona-Pandemie bis 30.06.2022
§ 150 SGB XI - Protokoll zu Positionen der Pflegekassenverbände und Trägervereinigungen auf Bundesebene zur Umsetzung der Überlastungsanzeige nach § 150 Abs. 1 SGB XI
§150 SGB XI - Aktualisierung FAQ Pflege-Schutzschirm (Umsetzung § 150 Abs. 3 SGB XI - Stand 11.03.2022)
Downloads für Mitglieder:
22 0318 3 VO zur Verlängerung Schutzschirm Pflege
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