Aufgrund der Neufassung der TestV vom 16.12.2021 hat der GKV-Spitzenverband im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen die nachfolgenden Bestimmungen erneut am 10.01.2022 geändert. Das Bundesministerium für Gesundheit hat diesen Änderungen am 12.01.2022 zugestimmt. Mit der Neufassung der TestV vom 16. Dezember 2021 wurde mit Wirkung zum 18. Dezember 2021 die maximale monatliche Testmenge für stationäre Pflegeeinrichtungen und für nach § 72 SGB XI zugelassene Einrichtungen der ambulanten Intensivpflege auf 35 Tests (statt bislang 30 Tests) je versorgter Person erhöht. Zugleich erfolgte mit Wirkung zum 1. Dezember 2021 eine Erhöhung der Pauschale zur Erstattung von Beschaffungskosten von 3,50 Euro je Test auf 4,50 je Test befristet bis zum 31. Januar 2022. Weitere Informationen unter GKV-Spitzenverband: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp |
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