Am 10. Januar 2022 wurde die Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Verordnung vollzieht im Wesentlichen das Impfpräventionsstärkungsgesetz (s. Verlinkung) nach, wonach auch Apotheken, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte dazu berechtigt werden, eine Impfung gegen das Coronavirus durchzuführen, sofern sie die hierfür vorgesehenen Schulungen durchlaufen haben. Die Verordnung regelt in einem ersten Schritt die Impfberechtigung und Vergütung der Apotheken sowie den Anspruch auf Testung bis zu vierzehn Tage nach Einreise aus einem Virusvariantengebiet innerhalb der letzten 10 Tage. Personen, bei denen in den letzten 14 Tagen eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen worden ist und die abgesondert sind sowie asymptomatische Kontaktpersonen nach § 2 Absatz 2 TestV, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, haben ebenfalls Anspruch auf Testung. Die an die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 zu zahlende Vergütung für Leistungen der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystems beträgt je Testung 30 Euro. Die Verordnung ist am 11. Januar 2022 in Kraft getreten.
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Verknüpfte Artikel: CoronaImpfV - Fünfte Neufassung der CoronaImpfV vom 30.08.21 im BAnz erschienen
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