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Wir wollen #berlinbessermachen – gemeinsam mit Ihnen! POSITIONEN des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin für ein soziales Berlin

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Landesseniorenbeirat Berlin

 

Kostenerstattungs-Festlegung TestV - Vorgaben KBV Dokumentationspflichen für soziale und medizinische Einrichtungen (Stand 09.07.2021)

Nach der aktuell gültigen TestV sieht der Verordnungsgeber auch für soziale und medizinische Einrichtungen strenge Dokumentationsvorgaben nach § 7 Absatz 5 vor. Diese sind insbesondere in der EGH, aber auch in der Wohnungslosenhilfe teilweise schwierig umzusetzen. Aus diesem Grund hatten der Paritätische sich über die BAGFW an das BMG gewandt. Eine Reaktion des BMG auf diese  Mail steht noch aus, mit Blick auf die Vorgaben der KBV ist aber ersichtlich, dass auf den wichtigsten Kritikpunkt  – die Bestätigungserklärung der Betreuer*innen bei JEDEM Test – reagiert wurde.

 

Die nun von der KBV veröffentlichten (und mit dem BMG abgestimmten) Vorgaben regeln, dass der/die Betreuer*in für die Dauer des Aufenthalts der zu testenden Person in der Einrichtung EINMALIG bestätigen muss, dass die betreffende Person in der Einrichtung getestet wird.

Diese Vorgaben gelten für folgende Leistungserbringer:

- Krankenhäuser

- Einrichtungen für ambulantes Operieren

- Vorsorge-oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt

- Vorsorge-oder Rehabilitationseinrichtungen, auch wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 TestV)

- Dialyseeinrichtungen

- Tageskliniken

- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 IfSG fallende

- voll-oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, die nicht nach § 72 SGB XI zugelassen sind (letztere rechnen direkt mit der Pflegekasse ab)

- nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 IfSG fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten (Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 SGB XI zählen nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach § 36 Abs.1Nr. 2 IfSG vergleichbar sind!)

- Ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 TestV)

- Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 SGB IX (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 TestV)

- Einrichtungen der EGH

- Obdachlosen- und Asyleinrichtungen sowie

- Rettungsdienste

 

Zusammengefasst sehen die Vorgaben für die oben aufgeführten Einrichtungen folgendes vor:

1.       Registrierung: Dafür gibt es ein Formular in Anlage 1, jeweils spezifiziert nach Einrichtungsarten, hier relevant Tab. 2a für alle Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummern 1-4 der TestV (mit Ausnahme der Einrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 72 und 45a-Angebote) und Tab. 2c für EGH, Obdachlosen- und Asyleinrichtungen sowie Tabelle 2b Rettungsdienste.

2.       Dokumentationspflichten:

a) EGH, Obdachloseneinrichtungen und Asyleinrichtungen -> Formular 9.4.

b) alle anderen Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 IfSG mit Ausnahme der nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen oder der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Formular: Krankenhäuser, Reha- und Vorsorgeeinrichtungen, ambulante Intensivpflegedienste und Pflegedienste mit reinem SGB V-Vertrag, SAPV-Dienste, ambulante Hospizdienste, Hospize, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX -> Formular 9.3.

 

Die Vorgaben treten rückwirkend zum 1. Juli 2021 in Kraft und gelten für die Abrechnung aller ab dem 1. Juli 2021 durchgeführten Leistungen nach der Coronavirus-TestV vom 24. Juni 2021.

 

Für alle Träger, die über die Pflegekasse die Tests abrechnen gilt das in dieser Form nicht. Hier gibt es erneut Klärungsbedarf auf Bundesebene.

 

Verknüpfte Artikel:

Kostenerstattungs-Festlegungen TestV - Anpassung der Festlegungen des GKV-SV nach § 7 TestV (Stand 27.07.2021)


Downloads für Mitglieder:

pdf 2021 07 09 KBV Vorgaben Pflichten LE TestV v 24 06 2021 1 (1.85 MB)

 

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