Mit der Veröffentlichung der Festlegungen des GKV-SV nach § 150a Abs. 7 SGB XI - Teil 2 für u.a. Leiharbeitsunternehmen und Personaldienstleister, Servicegesellschaften, Fremdfirmen am späten Abend des 17.06.2020 wird nachfolgend der Artikel §150a SGB XI - Umsetzung der Corona-Prämie für Beschäftigte in der Altenpflege (Festlegungen nach § 150a Abs. 7 SGB XI, FAQ vom 17.06.2020 und Verbindung Bundesprämie und Landesprämie Berlin) ergänzt: Die entsprechenden Regelungen für die Leiharbeitsunternehmen und Personaldienstleister sowie Beschäftigte bei Servicegesellschaften bzw. Fremdfirmen und im allgemeinen Dienstleistungsunternehmen (Arbeitgeber nach § 150a Abs. 1 Satz 2 SGB XI Teil 2) treten am 18.06.2020 in Kraft. Das Verfahren für diese Beschäftigten muss über diese Arbeitgeber abgewickelt werden und nicht über die Pflegeeinrichtungen. Die dafür gesetzte Frist wurde auf den 29.06.2020 terminiert. Auch für Teil 2 sind Antragsunterlagen erforderlich. Die Pflegeeinrichtungen müssen die betroffenen Beschäftigten ebenfalls mit einem Musterschreiben informieren. Nebenstehend sind die am 18.06.20 verfügbaren Unterlagen als Download hinterlegt:
Sämtliche Unterlagen sind auch auf der Site des GKV-SV eingestellt:https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp |
Tweet
Verknüpfte Artikel: Downloads für Mitglieder: 2020 06 16 Praemien Festlegungen Teil2 150a SGBXI DL spreadsheet 2020 06 17 Zustaendigkeit Corona Praemie Dienstleister (51 KB) |