Derzeit erfolgen intensiven Abstimmungsprozess auf Landes- und Bundesebene zur Umsetzung §150a SGB XI. Maßgeblich bleibt der zwingende Beginn der Umsetzung und die Benennung zum 19.06.2020. Die erforderliche Klärung von vielen Fragen läuft dabei parallel. Als Momentaufnahme zur ggf. Vorabklärung steht Mitgliedsorganisationen ein Arbeitsstand von FAQ als Download sowie eine Arbeitshilfe zur Verfügung. Ergebnisse auf Bundesebene sind voraussichtlich nicht vor dem 16.06.2020 zu erwarten. Nach derzeitigem Stand gilt die Verpflichtung für Pflegeeinrichtungen die Meldungen zum 19.06.2020 für die Mitarbeiter vorzunehmen, die bis zum 01. Juni 2020 mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig sind. Im Sinne des Günstigkeitsprinzips kann dann zum zweiten Antrags- und Auszahlungszeitpunkt auf bis zu 100 % aufgestockt werden, je nach Anspruchsvoraussetzungen (Einzelfall s. Ausführungen zu Meldefrist und nur nach Rücksprache mit der Kasse). Landesanteil Prämie / Abgeordnetenhausbefassung 2. Nachtragshaushalt: Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Antragstellung zur Auszahlung der "Corona-Prämie" hat die LIGA und AAP die Pflegekassen (AOK) um Unterstützung gebeten. Ferner wird aus der Antwort auf die kleine Anfrage die Lösung über den Nachtragshaushalts die Aussage zum letzten Drittel deutlich. AOK Information: Zur Vollständigkeit ist als pdf-Sammelmappe die AOK Information „Corona-Prämie nach § 150a SGB XI - Informationen zur Beantragung“ vom 12.06.2020 als Download hinterlegt. Diese Information entspricht den nebenstehend verlinkten Artikeln sowie der nur für die ambulante Pflege spezifischen Hinweis zum Marktpartnerportal der AOK (MPP).
|
Tweet
Verknüpfte Artikel: CoVid 19 Newsletter 4. Ausgabe der Pflegekassen Berlin Downloads für Mitglieder: 20 0612 FAQ zu Festlegungen nach § 150a Abs 7 SGB XI Stand 12 06 2020 Vorabfassung kein Ä document M (43 KB) pdf 20 0610 §15a Anleitung ASB Corona Prämie (504 KB) pdf 20 0612 LIGA zu Antragstellung Coronaprämie (289 KB) |