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SenGPG - Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung ab 06.05.21

SenGPG gibt am 03.05.2021 vorab zur Kenntnis die Urschrift der 4. Änderung zur Zweiten Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung. Die Verordnung wird am 05.05.2021 im GVBl. verkündet werden und am 06.05.2021 in Kraft treten (s. nebenstehende Downloads).

 

Änderung u.a.:
Schutz- und Hygienemaßnahmen bei Durchimpfungsrate > 90 %

  • Es wird definiert, dass ein Wohnbereich einer vollstationären Einrichtung einen Haushalt darstellt, wenn 90 % der BewohnerInnen geimpft sind
  • Zulassung von Abweichungen von Schutz- und Hygienevorgaben im Bereich der teilstationären Pflege, wenn mindestens 90 Prozent der jeweils anwesenden Pflegebedürftigen geimpft / genesen sind
  •  Das Abstandsgebot gilt, unabhängig der Impfquote, nicht gegenüber Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern.

Tagespflege

  • teilstationäre Einrichtung dürfen eine Abweichung von den Regelungen des § 3 Absatz 1 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ("Abstandregel") und des § 4 Absatz 1 dieser Verordnung ("Masken") vorsehen, wenn mindestens 90 Prozent der jeweils anwesenden Pflegebedürftigen zu einer der in § 6c Absatz 1 der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung genannten Personengruppe ("geimpft") gehören

Testungen

  • Testung des Personals:
  • Testangebotspflicht für Pflegepersonal stationärer Einrichtungen während des Zeitraumes, in dem die jeweilige Pflegekraft zum Dienst eingeteilt ist, einmal täglich und für Pflegepersonal ambulanter Einrichtungen regelmäßig im Abstand von zwei Tagen
  • Testangebotspflicht besteht in dieser Frequenz (täglich / im Abstand von zwei Tagen). Ausnahme: Geimpfte und Genesene des Personals müssen sich nur zweimal pro Woche testen lassen

Besucherinnen und Besucher:

  • Keine Testpflicht mehr für Geimpfte und Genesene

Kontaktpersonenquarantäne

  • Für Pflegepersonal gilt die Vorgabe, dass diese im Rahmen ihrer Tätigkeit, soweit es möglich ist, nur Kontakt zu vollständig geimpften oder genesenen Personen haben sollen
  • Bewohnerinnen und Bewohner: Keine Quarantäne, wenn in der Pflegeeinrichtung eine Durchimpfungsrate der Bewohnenden von mindestens 90% besteht

Besuchsregelung

  • Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen: täglich im Rahmen des Besuchskonzepts von zwei Personen Besuch empfangen; ausgenommen sind Besuchende mit Atemwegsinfektionen

Veranstaltungen

  • Bei Durchimpfungsrate / Genesenenrate > 90 Prozent (Bewohnerinnen und Bewohner) gilt:
  • Konzerte, Theateraufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen (vor körperlich anwesendem Publikum) einschließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die dem Kulturbereich oder dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, sind in geschlossenen Räumen mit höchstens 20 zeitgleich Anwesenden zulässig.
  • In geschlossenen Räumen darf gemeinsam gesungen werden.
     
 

Verknüpfte Artikel:

 


Downloads für Mitglieder:

  pdf 21 0429 SenGPG Urschrift final 4 Änderung der 2 Pflegemaßnahmen Covid 19 VO (131 KB)

pdf 21 0430 SenGPG Lesefassung 4 ÄndVO 2 PMC19VO ÄndM (248 KB)

 

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