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Beschluss des BVerfG zur Unverletzlichkeit der Wohnung

 

Das BVerfG stellt mit Beschluss vom 16.03.2018 fest, dass die betreuungsrechtliche Anordnung, die Betroffenen notfalls unter Gewaltanwendung zur Vorbereitung der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Unterbringungsbedürftigkeit  in ihrem Wohnhaus untersuchen zu lassen, wegen der Verletzung des Grundrechtes nach Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) rechtswidrig ist.

Die Unverletzlichkeit der Wohnung wird in Art. 13 Abs. 7 GG weiter dadurch gesichert, dass „Eingriffe und Beschränkungen“, die nicht „Durchsuchungen“ sind, nur unter ganz bestimmten, genau umschriebenen Voraussetzungen vorgenommen werden dürfen. Für Eingriffe und Beschränkungen ist eine spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage notwendig, es sei denn, sie dienen der Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, welche vorliegend nicht ersichtlich ist und von der auch das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss nicht ausgegangen ist. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Begutachtung der Betroffenen in ihrer Wohnung gegen ihren Willen kann insbesondere nicht in § 322 FamFG in Verbindung mit § 283 FamFG gesehen werden.

 

 

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