Der u.a. für Betreuungssachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit den Anforderungen befasst, die eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen müssen. In der Konsequenz müssen Patientenverfügungen möglichst konkret verfasst sein. Nur zu sagen, dass „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ gewünscht seien, reiche nicht aus, so die aktuelle Entscheidung des BGH. Bindend seien die Festlegungen nur dann, wenn einzelne ärztliche Maßnahmen genannt oder Krankheiten und Behandlungssituationen klar genug beschrieben würden. Hintergrund ist ein Streit unter Töchtern über den richtigen Umgang mit der pflegebedürftigen Mutter. Nach Auffassung der BGH-Richter lässt sich aus den Verfügungen kein Sterbewunsch ableiten. Weitere Informationen zum BGH Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e662267386c77d1dda068e4877d11696&nr=75566&linked=pm&Blank=1 Einschätzung des BMJV zum Beschluss des BGH über die inhaltlichen Voraussetzungen einer Patientenverfügung s. nebenstehenden Download Ärzte Zeitung vom 23.08.2016: „Nach BGH-Urteil - Patientenverfügung besser überprüfen lassen!“: Die Entscheidung des Bundesgerichthofs zu Patientenverfügungen hat bei manchem für Verwirrung gesorgt. Fest steht: Wer sicher sein will, dass im Ernstfall möglichst viel nach seinen Vorstellungen läuft, sollte seine Patientenverfügung überprüfen - und ärztlichen und juristischen Rat einholen.
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