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BSG - Bundessozialgericht: Krankenkassen müssen zügig über Kostenübernahme entscheiden

 

Der Paritätische Gesamtverband informiert über das Bundessozialgerichtsurteil und das Krankenkassen zügig über Kostenübernahme entscheiden müssen:

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechte von Patientinnen und Patienten gegenüber gesetzlichen Krankenkassen gestärkt. Die Krankenkassen müssen demnach zügig über die Kostenübernahme für eine Behandlung entscheiden. Entscheidet eine gesetzliche Krankenkasse nicht innerhalb der gesetzlichen Frist über den Antrag eines Versicherten, gilt die geforderte Leistung als genehmigt. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am 07.11.2017 klargestellt (Aktenzeichen B 1 KR 15/17 R und B 1 KR 24/17 R).

 

Laut Gesetz müssen die Krankenkassen innerhalb von drei Wochen über Anträge auf Kostenübernahme für eine medizinische Behandlung entscheiden. Wenn ein Gutachten erforderlich ist, beträgt die Frist für die Krankenkasse fünf Wochen. Versäumt die Kasse diese Fristen, gilt der Antrag als genehmigt.

In den beiden vor dem BSG verhandelten Fällen hatten die Klägerinnen nach einer sehr starken Gewichtsabnahme eine operative Straffung der Bauchhaut beantragt. Die Krankenkasse der Knappschaft Bahn-See ließ sich jedoch zu viel Zeit, um über die Anträge zu entscheiden - in einem Fall über acht Wochen. Da die Versicherte den operativen Eingriff aber noch nicht vornehmen ließ, wollte die Kasse diese Genehmigung für die bevorstehende Operation nicht akzeptieren.

Zu Unrecht, wie das BSG entschied. Die gesetzlichen Fristen zur Antragsgenehmigung seien eingeführt worden, um die Rechte der Patientinnen und Patienten zu stärken. Eine Genehmigung könne eine Kasse nur zurücknehmen, wenn diese rechtswidrig sei. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Der Gesetzgeber wollte mit der sogenannten fingierten Genehmigung die Rechte der Patientinnen und Patienten gezielt stärken. Er schützt damit bewusst das Interesse aller Berechtigten an zeitgerechten Entscheidungen der Krankenkassen. Wäre eine Rücknahme der "fingierten Genehmigung" möglich, würde dies mittellose Versicherte benachteiligen. Denn Besserverdiener könnten direkt nach Ablauf der Frist und noch bevor die Krankenkasse die fingierte Genehmigung für die Zukunft zurückgenommen habe, die Behandlung aus eigener Tasche bezahlen. Das Geld könnten sie dann von ihrer Versicherung zurückfordern. Mittellose Versicherte hätten diese Möglichkeit nicht.

Presseerklärung mit entsprechenden Hinweisen zur Rechtslage des Bundessozialgerichts: www.bsg.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Pressemitteilungen/2017/Pressemitteilung_2017_56.html

 

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