logo

BTV - Schutzlücke im Betreuungsrecht geschlossen "ärztliche Zwangsmaßnahmen"

 

Das Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten wurde Ende Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und in Kraft getreten. Das Gesetz schließt eine Schutzlücke im Betreuungsrecht, die das Bundesverfassungsgericht bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen im Sommer 2016 festgestellt hat.

Auszug aus der Pressemitteilung vom 24.7.2017

            (…)

Das Bundesverfassungsgericht forderte in seinem Beschluss vom 26. Juli 2016 den Gesetzgeber auf, diese Schutzlücke im Betreuungsrecht unverzüglich zu schließen. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber nunmehr nachgekommen.

Im Rahmen der Änderungen im Betreuungsrecht ist nunmehr die notwendige ärztliche Zwangsmaßnahme nicht mehr zwingend von einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung abhängig. Um die gebotene medizinische Behandlung umfassend zu gewährleisten, ist die ärztliche Behandlung vielmehr künftig an einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus gekoppelt, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist. Die strengen materiell- und verfahrensrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für ärztliche Zwangsmaßnahmen bleiben im Übrigen erhalten.

Des Weiteren wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten gestärkt: die ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur zulässig, soweit sie dem vom Patienten geäußerten Willen im Sinne des § 1901a BGB (Paragraph zur Patientenverfügung) entspricht. Maßgeblich ist somit der Patientenwille, welchen er in einwilligungsfähigem Zustand in einer Patientenverfügung geäußert hat bzw. der aufgrund anderer Äußerungen oder Umstände ermittelt werden kann. Das Gesetz unterstützt zudem die Verbreitung von Patientenverfügungen, indem der Betreuer den Betreuten auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und den Betreuten auf dessen Wunsch bei der Erstellung einer Patientenverfügung unterstützen soll. Somit sollen ärztliche Zwangsmaßnahmen so weit wie möglich vermieden werden und nur als letztes Mittel zur Anwendung kommen.

Der Gesetzgeber hat dadurch einen Ausgleich gefunden zwischen der Pflicht des Staates, Gesundheit und Leben der Menschen zu schützen und dem Recht des Einzelnen, über medizinische Behandlungen so weit wie möglich selbst zu entscheiden. Die Auswirkungen der Änderungen auf die Anwendungspraxis sind nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten zu evaluieren.

Weitere Informationen u.a. nebenstehend verlinkte Artikel und unter BMJV:

-http://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2017/072117_Schutzluecken_Betreuungsrecht.html;jsessionid=F6FC4FAEE0054480EE375C4344B0E74E.2_cid289
- http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Gesetz_zur_Aenderung_materieller_Zulaessigkeitsvoraussetzungen_aerztlicher_Zwangsmassnahmen.html;jsessionid=ECFFC0E46E4835F33238CEC77048FD6B.1_cid334?nn=6704238

 

 

Verknüpfte Artikel:

BTV - Sachstand Gesetzentwurf Ehegattenbeistand und Vergütungserhöhung VBVG

Stellungnahme des Paritätischen und der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. zum RefE des BMJV v. 14.12.2016 "ärztlichen Zwangsmaßnahmen"

 

Downloads:

 

Downloads für Mitglieder:

 

 

Diese Webseite nutzt Cookies aus technischen Gründen, um Funktionen der Webseiten zu gewährleisten. Indem Sie weiter auf dieser Webseite navigieren erklären Sie sich mit der Verwendung der Cookies einverstanden.

Wir wollen #berlinbessermachen – gemeinsam mit Ihnen! POSITIONEN des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin für ein soziales Berlin

www.wir-sind-paritaet.de

Landesseniorenbeirat Berlin

 

Ein Projekt des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Berlin e.V.  (c) 2023

Impressum | Datenschutz | Kontakt | Sitemap

Diese Webseite nutzt Cookies aus technischen Gründen um Funktionen der Webseiten zu gewährleisten. Indem Sie weiter auf dieser Webseite navigieren erklären Sie sich mit der Verwendung der Cookies einverstanden.