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WBVG - Ausbildungsumlage und Entgelterhöhung Landgericht Arnsberg U. v. 15.01.2014 - 3 S 90/13 (noch nicht rechtskräftig)

Ein Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 15.01.2014, Aktenzeichen 3 S 90/13 (noch nicht rechtskräftig) ist nebenstehend hinterlegt und äußert sich zu den Voraussetzungen der Geltendmachung der Ausbildungsumlage gegenüber dem Heimbewohner. Das Gericht stellte u.a. fest: 1. Die Ausbildungsumlage gehört zur Pflegevergütung. Ihre Geltendmachung muss daher den gesetzlichen Vorgaben für eine Entgelterhöhung nach § 9 WBVG genügen. 2. Das Entgelt kann wegen Änderung der Kalkulationsgrundlagen nicht einseitig erhöht werden. Wird die Zustimmung vom Bewohner verweigert, muss sie eingeklagt werden. 3. Solange der Bewohner seine Zustimmung nicht erteilt hat, kann er das dennoch gezahlte erhöhte Entgelt nach den Grundsätzen einer ungerechtfertigten Bereicherung zurück verlangen. 4. Dem Rückzahlungsanspruch des Bewohners kann der Heimbetreiber entgegensetzen, dass er einen Anspruch auf dessen Zustimmung zur Entgelterhöhung hat. Der Anspruch auf Zustimmung setzt voraus, dass die Erhöhung angemessen und ordnungsgemäß angekündigt und begründet wurde. 5. In der ordnungsgemäßen Ankündigung muss das Heim die Voraussetzungen der Entgelterhöhung und die Angemessenheit des neuen Entgeltes konkret und nachvollziehbar belegen, indem es die Positionen, für die sich Kostensteigerungen ergeben, benennt und die bisherigen Entgeltbestandteile den neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellt, sowie dem Bewohner die Einsicht in Kalkulationsgrundlagen ermöglicht. Kurz: der Bewohner muss in die Lage versetzt werden, die Erhöhung auf ihre Richtigkeit und Angemessenheit zu überprüfen. Im Streitfall befand das Gericht, dass die Geltendmachung der Ausbildungsumlage nicht hinreichend angekündigt und begründet worden war. Dies hätte erfordert, dass dem Bewohner der konkrete Erhöhungsbetrag (Tagessatz) rechtzeitig (4 Wochen vor Zahlungspflicht) genannt, erläutert oder aufgeschlüsselt  worden wäre. Die spätere Inrechnungstellung des Tagessatzes ohne weitere Erläuterung genüge ebenso wenig wie die Weiterleitung eines allgemein gehaltenen Informationsschreibens des Ministeriums zur Ausbildungsumlage. Möglicherweise ausreichend, jedenfalls aber erforderlich wäre es gewesen - so das Gericht - den Bewohnern die vom Ministerium herausgegebenen „Informationen zum Ausgleichsverfahren in der Altenpflege in Nordrhein-Westfalen“ mitzuteilen, welche konkrete Zahlen für das Ausgleichsverfahren und die Umlagebeträge enthielten, die von den Einrichtungen in Rechnung gestellt werden konnten. Die Einrichtung wurde daher zur Rückzahlung der Umlage für den gesamten Zeitraum von eineinhalb Jahren an den Bewohner verurteilt.  

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