AG § 75 SGB XI - Wäschekennzeichnung - Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts

Der Sachverhalt kann als hinreichend bekannt betrachtet werden (vgl. u.a. nebenstehend verlinkten Artikel), dennoch bitten die Kostenträger der AG § 75 SGB XI um Weiterleitung der nebenstehend Informationen.

Hintergrund ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.05.2014 unter dem AZ. BVerwG 8 B 71.13 eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.08.2013 (AZ: 10 A 902/13) zurückgewiesen hatte. Mit der Entscheidung wurde seinerzeit festgelegt, dass die Wäschekennzeichnung als Regelleistung nicht mehr gegenüber den BewohnerInnen gesondert als Zusatz- oder Serviceleistung berechnungsfähig ist, da diese - im Zusammenhang mit der Reinigung der Wäsche als Regelleistung - eine zwingende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Zuordnung der Wäsche zu den Bewohnern ist.

verknüpfte Artikel:

 Hess. VGH: Kein Zusatzbeitrag für Wäschekennzeichnung in hessischen Pflegeheimen

Protokoll FG Pflegerische Versorgung vom 05.06.2012, Einladung 11.09.2012

 

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  pdf  VGH_Hessen_10 A 90213_Wäsche

pdf  BVerwG_8B71.13.0

pdf _Wäschekennzeichnung_

pdf  15-0106 AG75 - Wäschekennzeichnung - Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts

 

 

 

Kategorie: P4 Gremien Pflege - extern
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