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Wir wollen #berlinbessermachen – gemeinsam mit Ihnen! POSITIONEN des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin für ein soziales Berlin

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Landesseniorenbeirat Berlin

 

Maßstäbe und Grundsätze § 113 SGB XI amb. und stat. am 21.07.2011 im Bundesanzeiger veröffentlicht

FG StatPflegVers (286)


Der Paritätische Gesamtverband zur Verbindlichkeit der „Maßstäbe und Grundsätze...":

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 27.05.2011 hatte die Schiedsstelle die Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Pflege sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI festgesetzt. Der Schiedsspruch war aufgrund strittiger Punkte zu den Maßstäben und Grundsätzen zwischen den Vereinbarungspartnern nötig geworden.

Da Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch nicht eingelegt worden sind, wurden die "Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach §113 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der ambulanten Pflege vom 27. Mai 2011" und die "Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach §113 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der vollstationären Pflege vom 27. Mai 2011" jeweils einschließlich der "Anlage nach Ziffer 5 (ambulant) bzw. 7 (stationär) der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach §113 SGB XI in der ambulanten und stationären Pflege in Bezug auf die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Qualifikation von Prüfinstitutionen und unabhängigen Sachverständigen nach §114 Absatz 4 SGB XI sowie die methodische Verlässlichkeit von Zertifizierungs- und Prüfverfahren" am 21.7.2011 im Bundesanzeiger Nr. 108 (s. http://www.bundesanzeiger-verlag.de/old/banz/banzinha/BAnz_63_108.htm) veröffentlicht.

Mit der Veröffentlichung der Maßstäbe und Grundsätze nach § 113 SGB XI im Bundesanzeiger sind die darin enthaltenen Regelungen für alle ambulanten und stationären Einrichtungen sowie für die Pflegekassen und deren Verbände unmittelbar verbindlich. Weiterhin sind diese zukünftig von den Prüfstellen und unabhängigen Sachverständigen, die anerkannte Qualitätsprüfungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz durchführen wollen, zu berücksichtigen.

Aus Sicht des Paritätischen Gesamtverbandes gehen die Maßstäbe und Grundsätze nach § 113 SGB XI in vielen Punkten über die Grundsätze und Maßstäbe nach § 80 SGB XI von 1996 deutlich hinaus, enthalten aber auch wichtige Klarstellungen. So ist die Verbindlichkeit der Grundsätze und Maßstäbe nach § 113 SGB XI (MuG) für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen konkretisiert worden. Demnach sind die Maßstäbe und Grundsätze bei allen Vereinbarungen nach dem SGB XI insbesondere Versorgungsverträgen, Rahmenverträgen, Vergütungsvereinbarungen, Transparenzvereinbarungen und den Richtlinien nach § 114a Abs. 7 SGB XI zu beachten. Damit wird aus Sicht des Paritätischen Gesamtverbandes klargestellt, dass es einen untrennbaren Zusammenhang zwischen Qualitätsanforderungen an die Pflegeeinrichtungen und deren finanzieller Ausstattung gibt.

Weitere wichtige Klarstellungen betreffen u. a. die Themen Pflegedokumentation, Qualitätsmanagement und Qualitätsprüfung sowie speziell für die ambulante Pflege die Durchführung von Erstbesuchen und von Prophylaxen:

Pflegedokumentation: Durch die Pflegeeinrichtungen sind zu dokumentieren Stammdaten, Pflegeanamnese/Informationssammlung/pflegerelevante Biografiedaten, Pflegeplanung, Pflegebericht und Leistungsnachweis. Bei ärztlich verordneten Leistungen handelt die Einrichtung im Rahmen des ärztlichen Behandlungs- und Therapieplans, entsprechend sind auch nur diese Leistungen zu dokumentieren. Für ambulante Pflegedienste gilt, dass sie nur für die im Pflegevertrag vereinbarten Leistungen eine Pflegeplanung anlegen müssen.

Qualitätsmanagement und Qualitätsprüfung: Bezüglich der Reichweite der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI konnte insbesondere für die ambulante Pflege eine Konkretisierung erreicht werden. Die MuG beziehen sich hier nur auf das Leistungsgeschehen in der ambulanten Pflege und die Qualitätssicherung der vom ambulanten Pflegedienst erbrachten mit dem pflegebedürftigen Menschen vereinbarten Leistungen. Die alten Grundsätze und Maßstäbe nach § 80 waren nicht so stringent, es wurden teilweise auch Aussagen zur Qualitätssicherung der häuslichen Pflege insgesamt gemacht. Diese Klarstellung dient der Erleichterung der Qualitätsarbeit der ambulanten Pflegedienste. Allgemein wird in den MuG klargestellt, dass das Qualitätsmanagement auf der Basis der konzeptionellen Grundlage der Einrichtung umzusetzen ist. In der Anlage 1 sind die Anforderungen an gleichwertige Prüfverfahren nach § 114 Abs. 4 SGB XI festgelegt. Damit sind einerseits die Voraussetzungen für transparente und differenzierte Prüfverfahren im Sinne der Kunden und Verbraucher geschaffen und gleichzeitig ist der MDK nicht mehr die alleinig anerkannte Prüfinstitution.

Hinsichtlich der strittigen Punkte in den Verhandlungen hat sich die Schiedsstelle u. a. wie folgt verhalten:
• Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter/-innen: Eine Regelung zu einer Einführungsschulung für alle Mitarbeiter/-innen, wie sie die Pflegekassen forderten, hat die Schiedsstelle abgelehnt. Die MuG sehen nun ein Einarbeitungskonzept für alle Mitarbeitenden in der Pflege und Betreuung vor. Mit dieser Entscheidung wurde auch das interne Qualitätsmanagement der Pflegeeinrichtungen gestärkt.
• Erstbesuche und Prophylaxen im ambulanten Bereich: Hier wollten die Pflegekassen über die Pflegedokumentation die Pflegedienste zur Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen verpflichten, unabhängig von den mit dem pflegebedürftigen Menschen vereinbarten Leistungen und trotz fehlender leistungsrechtlicher Grundlagen im SGB XI bzw. Verordnung im SGB V. Hier konnte ein Kompromiss in der Schiedsstelle gefunden werden. Im Rahmen des Erstbesuchs sind neben Problemen, Risiken und Gefährdungen des Pflegebedürftigen auch die Notwendigkeiten vorbeugender Maßnahmen zu erfassen. Auf dieser Basis berät der ambulante Pflegedienst bei der Auswahl geeigneter Leistungen nach dem SGB XI (Leistungskomplexe/Einsätze) über das Leistungs- und Vergütungssystem sowie über Prophylaxen unabhängig von deren rechtlicher Zuordnung. Damit ist keine automatische Durchführung von Prophylaxen ohne hinterlegte Leistungskomplexe verbunden. Prophylaxen sind vom ambulanten Pflegedienst nur dann zu planen und zu erbringen, wenn sie in einem direkten Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungskomplexen stehen.
• Hauswirtschaft in der stationären Pflege: Hier forderten die Pflegekassen umfängliche Regelungen und Dokumentationspflichten, einschließlich eigener Hauswirtschaftskonzepte. In der Schiedsstelle wurden diese Anforderungen für die gesetzlich vorgegebenen Leistungen der Unterkunft und Verpflegung auf ein angemessenes Maß reduziert.

Sobald uns die im Bundesanzeiger veröffentlichten Maßstäbe und Grundsätze nach § 113 SGB XI vorliegen, werden wir Ihnen selbige zur Verfügung stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Ute Zentgraff
Referentin für Altenhilfe und Pflege
__________________________________
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband
- Gesamtverband e.V.

 

verknüpfte Artikel:

§ 113 SGB XI. Maßstäbe und Grundsätze. Zum Handlungsbedarf für Einrichtungsträger

 

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