PflgBG-PflAPrV/PflAFinV - Bundesratsfassungen der Verordnungen zum Pflegeberufegesetz vom 1.8.2018 (PflBG - Ausbildung, Prüfung und Finanzierung)

 

Der Gesamtverband informiert, dass nun die Bundesratsfassungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und der Finanzierungsverordnungen zum Pflegeberufegesetz vorliegen. Während sich die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung im Zuge des Bundestagsbeschlusses zementiert hat, gab es zum Entwurf der Finanzierungsverodnung nach der Anhörung noch weitere Gespräche. Ziel war es, u.a. die Vorhaltekosten der Pflegeschulen, die Anschubfinanzierung für die zuständigen Stellen und  die Pflegeschulen oder die Differenzierung der Pauschalen nach § 5  oder das Problem der Anrechnung der Auszubildenden in der Altenpflege auf den Personalschlüssel zu korrigieren bzw. notwendigerweise zu verankern.

In der Bundesratsfassung für die Finanzierungsverordnung wurde nun die Übergangsphase der Pauschalierung bis 2028 verlängert. Statt an dem Anteil der Beschäftigten bemisst sich der Umlagebetrag für ambulante Dienste nun an dem Leistungsvolumen (Punktzahlen oder Zeitwerte). Ferner fällt auf, dass in der Anlage 1 (finanzierungsfähige Kostenarten) neu die Kosten für die Raum- und Geschäftsausstattung enthalten sind (sowohl für die Pflegeschulen, als auch für die Einrichtungen).

Die Behandlung im Bundesrat wird voraussichtlich am 21.09.2018 erfolgen.

 

Verknüpfte Artikel:

 

PflgBG/PflAPrV - Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

(PflAPrV) zum Pflegeberufegesetz  ...

PflgBG/PflAPrV - Anhörung zum Kabinettsentwurf einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) zum Pflegeberufegesetz ...

 

PflgBG/PflAFinV - Referentenentwurf für eine Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege (PflAFinV) zum Pflegeberufegesetz  ...

Downloads:

  pdf 18 0801 PflAFinV Bundesratsfassung Finanzierungsverordnung (481 KB)

pdf 18 0801 PflAPrV Bundesratsfassung Ausbildungs und Prüfungsverordnung (1.11 MB)

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Kategorie: 8c Pflegeberufegesetzes (PflBG)
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