Neues zur Entwicklung der Hilfsmittelausschreibung

 

Seit dem 1. Januar 2010 sind nur noch solche Leistungserbringer versorgungsberechtigt, die einen Vertrag mit der Kasse des jeweiligen Versicherten unterhalten. Die Verträge kommen entweder im Wege der Ausschreibung (§127 Absatz 1 SGB V) oder durch reguläre Verhandlungen, sog. Verhandlungsverträge (§127 Absatz 2 SGBV) oder zur Vermeidung von Versorgungslücken durch Vereinbarungen im Einzelfall (§ 127 Absatz 3 SGB V) zustande. Nun ist die Ausgabenentwicklung in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Von 2012 bis 2014 von 6,46, auf 7,44, Mrd. Euro.

Im Anhang finden Sie die Drucksache 18/5311 zu den Auswirkungen der Hilfsmittelausschreibung durch die Kassen nach § 127 des SGB V, verfasst durch die Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Elisabeth Scharfenberg, Corinna Rüffer, Britta Haßelmann, Kordula Schulz-Asche, Dr. Harald Terpe, Dr. Franziska Brantner, Katja Dörner, Kai Gehring, Ulle Schauws, Tabea Rößner, Doris Wagner, Beate Walter-Rosenheimer und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, zur Kenntnisnahme weiter (siehe Anhang). Augenscheinlich sieht die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ausschreibungspraxis auch als kritisch an. 

Zur nebenstehenden Drucksache 18/5311 (Kleine Anfrage Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Hilfsmittelausschreibung durch die Kassen nach § 127 des SGB V) liegt eine Antwort der Bundesregierung vor. Diese senden wir Ihnen als Anhang mit. 

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pdf Drucksache 18 5311 §127 (214 KB)

pdf Bt5311 Hilfsmittelanfrage (1.19 MB)

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Kategorie: P7b Reformen Pflege & Gesundheit / Rechtsprechung
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