GPVG - Festlegungen des GKV nach § 85 Abs. 10 SGB XI zum Pflegehilfskraftstellenprogramm

Der GKV-Spitzenverband legt nach § 85 Absatz 10 SGB XI im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) sowie den Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen mit den vorliegenden Verfahrensregelungen das Nähere für das Vereinbarungsverfahren nach § 85 Absatz 9 SGB XI in Verbindung mit § 84 Absatz 9 SGB XI, für die notwendigen Ausbildungsaufwendungen nach § 85 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 SGB XI sowie für die vierteljährliche Berichterstattung nach § 85 Absatz 10 Satz 1 SGB XI fest (vgl. auch nebenstehende Artikel). Diese Festlegungen sind nach Zustimmung des BMG und BMAS veröffentlicht worden und am 29.04.2021 in Kraft getreten

Vereinbarungen nach diesen Festlegungen werden die Berechnung von vorläufigen Vergütungszuschlägen für zusätzliche Pflegehilfskraftstellen nach § 85 Absatz 11 SGB XI ablösen (s. GPVG - Umsetzung Zusätzliche Pflegehilfskraftstellen anhand Mitteilungsverfahren nach § 85 Absatz 11 SGB XI ). Damit können die vorläufigen Vergütungszuschläge nun sukzessive in die Verhandlungen überführt werden.

 

Verknüpfte Artikel:

GPVG – BAGFW Stellungnahme zum GKV-Entwurf Festlegungen § 85 Abs. 10 SGB XI zum Pflegehilfskraftstellenprogramm

GPVG - Umsetzung Zusätzliche Pflegehilfskraftstellen anhand Mitteilungsverfahren nach § 85 Absatz 11 SGB XI

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21 0429 Festlegungen Vergütungszuschläge § 85 Abs 10 nach Zustimmung

 

Kategorie: P7a Gesetze / Verordnungen Pflege
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