Der Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) hat die im Downloadbereich hinterlegten Maßgaben zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband und unter Beteiligung der Medizinischen Dienste/der Sozialmedizinischen Expertengruppe Pflege (SEG 2) entwickelt. Grundsätzlich erfolgt die Begutachtung von Pflegebedürftigkeit durch eine umfassende persönliche Befunderhebung im Wohnbereich der antragstellenden Person. Bis zu dem gemäß EpiLage-Fortgeltungsgesetz bestimmten Zeitpunkt kann die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI davon abweichend ohne Untersuchung der Versicherten in deren Wohnbereich durchgeführt werden, wenn dies zum Schutz der vulnerablen Personengruppe der Pflegebedürftigen oder zum Schutz der Gutachterinnen und Gutachter vor einer Ansteckungsgefahr durch das SARS-CoV-2-Virus zwingend erforderlich ist. Die Maßgaben gelten bis zu dem mit dem in Artikel 4 Nr. 5 (zu § 147 SGB XI) des EpiLage-Fortgeltungsgesetzes festgelegten Zeitpunkt 30. Juni 2021 (vorbehaltlich des Inkrafttretens des Gesetzes).
Weitere Informationen auf der Webseite des MDS:
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Verknüpfte Artikel: GKV-SV / MDS: Verlautbarung zu Qualitätsprüfungen und Hausbesuchen - Regelungen bis 07.03.2021 Downloads für Mitglieder: |