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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel - Nicht neu aufgelegt (Stand 12.2022)

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisierte, wie die in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschriebenen Schutzziele in Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes umgesetzt werden können. Die Regel wird nicht neu erscheinen.

Arbeitgeber, die die in der Arbeitsschutzregel beschriebenen Maßnahmen umsetzten, konnten davon ausgehen, damit die Anforderungen an den betrieblichen Infektionsschutz wirksam zu erfüllen.

Mit Außerkrafttreten der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 25. Mai 2022 endete auch die Anwendung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

Zwischenzeitlich ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 die neue Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten (siehe unter "Verknüpfte Artikel").

Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel wird, entgegen anderslautender Ankündigungen, nun doch nicht (neu) herausgegeben. 

Alternativ können die "Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine Orientierung bieten (siehe unter "Weiterführende Links"). Sie liefern Hilfestellungen dazu, wann Maßnahmen des Infektionsschutzes - auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite - im Rahmen der jeweils spezifischen Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz berücksichtigt werden sollen und welche Maßnahmen sich aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre als hilfreich erwiesen haben.

 

 

Verknüpfte Artikel:

Corona-ArbSchV - Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ab 1.10.2022 (ergänzt 30.09.2022)

 

Corona-ArbSchV / BGW - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft getreten am 25.05.2022


Downloads für Mitglieder:

pdf 22 1115 Handlungsempfehlungen SARS CoV2 BAuA (288 KB)

 

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