Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am Dienstag, den 27. September 2022, auf Vorlage von Gesundheitssenatorin Ulrike Gote die Zweite Verordnung über Basismaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 01.10.2022 in Kraft treten. § In bestimmten Einrichtungen wie Obdachlosen- und Gemeinschaftsunterkünften besteht in geschlossenen Räumen Maskenpflicht; Näheres regeln die Einrichtungen in eigener Verantwortung. § Maskenpflicht besteht ferner in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie Kontroll- und Servicepersonal und für das Fahr- und Steuerpersonal, soweit dieses im Rahmen seiner Tätigkeit physischen Kontakt zu anderen Personen hat. § In Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser sowie in Heimen der Jugendhilfe gilt für den Zutritt eine Testpflicht; die jeweiligen Einrichtungen und Unternehmen regeln den Umfang der Testpflichten für den Zugang in eigener Verantwortung, die Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Personen. § In Schulen und Einrichtungen der Kindertagesförderung besteht (weiterhin) eine Testpflicht; Vorgaben zur Häufigkeit der Testungen oder auch zum Aussetzen der Testpflicht trifft die für Bildung zuständige Senatsverwaltung. § In Schulen kann im Einzelfall je nach Infektionsgeschehen eine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler ab der 5. Klasse durch das Gesundheitsamt im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde an der jeweiligen Schule angeordnet werden. § Für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung, ob und in welchen Umfang eine medizinische Maske zu tragen ist. § Die Absonderungen von Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass sie positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, gelten unverändert fort. § Zugelassene Krankenhäuser sind weiterhin verpflichtet, über den Interdisziplinären Versorgungsnachweis (IVENA) arbeitstäglich jeweils bis 12 Uhr oder auf besondere Anforderung zu melden.
Die aktuell gültige Verordnung findet sich hier: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
Aktualisierung 4.10.22: Die Vorlage zur Kenntnisnahme des Abgeordnetenhauses der 2. Verordnung über Basismaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie das Berliner Gesetzblatt sind als Download ergänzt.
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Downloads für Mitglieder: pdf 22 0929 Zweite SARS CoV 2 Basisschutzmaßnahmenverordnung – 2 BaSchMV d19 0557 (232 KB) pdf 22 0930 BaSchMV ausgabe nr 47 vom 30 9 2022 s 565 572 (193 KB) |