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IfSG §20a / Rechtsprechung - Kann die Verpflichtung von Beschäftigten in sozialen Einrichtungen, einen Impfnachweis zu erbringen, mittels Bußgeldbescheid durchgesetzt werden?

Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2022 die bußgeldbewehrte Impfnachweispflicht der Beschäftigten nach §§ 20a Abs. 5, 73 IfSG für grundsätzlich verfassungsmäßig erklärt. Gleichwohl haben das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen und das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein im Juni 2022 die Durchsetzung der Nachweispflicht durch Buß- oder Zwangsgeld für rechtswidrig gehalten. Fraglich ist nun, wie dieses Auseinanderfallen der Rechtsprechung zu bewerten ist und welche Konsequenz sich hieraus für ähnlich gelagerte Fälle ergibt.

Die Regelungen

Mitarbeitende in Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a IfSG, u. a. im Bereich Pflege und Eingliederungshilfe, sind verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung einen Impf- oder Genesenennachweis (oder einen Nachweis für eine Kontraindikation) vorzulegen. Wird die Nachweispflicht nicht in angemessenen Frist erfüllt, kann das Gesundheitsamt dem betreffenden Mitarbeiter das Betreten und die Tätigkeit in den Einrichtungen und Unternehmen untersagen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (vgl. insgesamt § 20a Abs. 5 IfSG). Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen die Nachweispflicht kann zudem mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden (vgl. § 73 IfSG).

Das Bundesverfassungsgericht

Am 27. April 2022 hatte das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Vorschriften abgelehnt. Sie seien, einschließlich der bußgeldbewehrten Nachweispflichten der Beschäftigten verfassungsmäßig (Az. 1 BvR 2649/21). Zwar werde hierdurch in die Grundrechte der Beschwerdeführenden der körperlichen Unversehrtheit und der Berufsfreiheit eingegriffen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG). Der zielgerichtete mittelbare Eingriff in die körperliche Unversehrtheit liege darin, dass die an sich selbstbestimmte Entscheidung, sich impfen zu lassen, von äußeren Zwängen bestimmt werde. Denn wer ungeimpft bleiben will, muss bei Fortsetzung der Tätigkeit mit einer bußgeldbewehrten Nachweisanforderung und einem bußgeldbewehrten Betretungs- oder Tätigkeitsverbot rechnen. Alternativ bleibt nur die Aufgabe des ausgeübten Berufs, ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder jedenfalls der bislang ausgeübten Tätigkeit. Der Grundrechtseingriff sei aber – so das Bundesverfassungsgericht - zum Schutz vulnerabler Personengruppen vor einer Corona-Infektion, die bis zum Tod führen könne, gerechtfertigt.

Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit

In den vom Oberverwaltungsgericht Niedersachsen und vom Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fällen hatten die Gesundheitsämter Beschäftigten ein Zwangs- bzw. Bußgeld für den Fall angedroht, dass sie einen Impf- oder Genesenennachweis nicht fristgerecht vorlegen. Zudem hatten sie die sofortige Vollziehung angeordnet. Das bedeutet, dass das Bußgeld nach Ablauf der Frist sofort zu zahlen ist, auch wenn die Betroffenen gegen die Anordnung Widerspruch oder Klage erhoben haben. Die Gerichte befanden im Eilverfahren die Vorgehensweise der Gesundheitsämter für rechtswidrig und stellten die aufschiebende Wirkung der von den Betroffenen eingelegten Rechtsmittel gegen die Buß- bzw. Zwangsgeldandrohung wieder her.

(Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Juni 2022, Az.: 1 B 28/22; Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Beschluss vom 22. Juni 2022, Az.: 14 ME 258/22)

Keine der beiden Entscheidungen ist bislang veröffentlicht, so dass die Gründe nicht vollständig nachvollzogen werden können. Der Pressemitteilung zur Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Niedersachsen lässt sich jedoch entnehmen, dass das Gericht in § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG nach vorläufiger Prüfung keine Grundlage sieht, die Betroffenen mittels eines Zwangsgeldes zur Impfung zu zwingen (auch nicht mittelbar). Die Regelung stelle die Betroffenen lediglich vor die Wahl, entweder ihre bisherige Tätigkeit aufzugeben oder aber in die Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität durch die Impfung einzuwilligen. Dementsprechend eröffne § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG dem Gesundheitsamt lediglich die Möglichkeit, bei Nichtvorlage eines Nachweises ein sofort vollziehbares Betretens- oder Tätigkeitsverbot auszusprechen, nicht aber ein Buß- oder Zwangsgeld anzuordnen. (https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/die-verpflichtung-in-bestimmten-einrichtungen-tatiger-personen-eine-impfung-gegen-das-corona-virus-nachzuweisen-kann-nicht-mittels-eines-zwangsgeldes-durchgesetzt-werden-212765.html). Ähnliches kann nach einem Artikel von Online Focus für die Gründe des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein gemutmaßt werden: https://www.focus.de/politik/deutschland/justiz-hammer-drohbescheide-des-gesundheitsamts-an-ungeimpfte-pfleger-rechtswidrig_id_107967975.html

Bewertung

Sofern die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Androhung eines Bußgeldes bei Verstoß gegen die Nachweispflicht grundsätzlich für rechtswidrig hält, ist dies nach hier vertretener Ansicht mit der geltenden Rechtslage nicht zu vereinbaren. Denn sowohl der Wortlaut der § 20a Abs. 5, § 73 IfSG als auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022 sehen diese Möglichkeit ausdrücklich vor. Dies gilt auch dann, wenn sich die Verwaltungsgerichte darauf berufen würden, dass ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot im Vergleich zur Buß- oder Zwangsgeldandrohung das mildere Mittel sei und daher vorrangig ausgesprochen werden müsse. Das kann allenfalls auf der Grundlage des Einzelfalles (individuelle Interessenlage des Betroffenen, Höhe des festgesetzten Buß- oder Zwangsgeldes etc.), aber nicht generell festgestellt werden.  

Anders wäre es wohl zu beurteilen, wenn bei der Beurteilung der Bußgeldandrohung darauf abgestellt worden wäre, dass die Betroffenen nicht aureichend auf ihre Alternativen hingewiesen wurden. Sollten die Bescheide der Gesundheitsämter bei den Betroffenen den Eindruck erweckt haben, das Buß- bzw. Zwangsgeld sei auf jeden Fall zu zahlen, unabhängig ob sie ihre Tätigkeit fortführten oder nicht, so widerspräche das in der Tat Sinn und Zweck der Regelungen, wie sie das Bundesverfassungsgericht ausgelegt hat, s.o.

Eine endgültige Bewertung kann jedoch erst erfolgen, wenn die genannten Beschlüsse der Verwaltungsgerichtsbarkeit einschließlich ihrer Begründung veröffentlicht werden.

 

Kontakt:

Anuschka Novakovic, Referentin für die Grundlagen der Finanzierung, Paritätischer Gesamtverband

 

 

 

Verknüpfte Artikel:

BVerfG - Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 2022 zur Verfassungsbeschwerde gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht gemäß IfSG

IfSG - Gesetzesbeschluss "Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie" vom 10.12.2021 (Gesetzblatt vom 11.12.2021)


Downloads für Mitglieder:

pdf 2022 06 13 PM BVfG Verfassungsbeschwerde gg Nachweispflicht Impfung (97 KB)

pdf BVfG rs20220427 1bvr264921 Impfpflicht (526 KB)

 

 

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