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Landesseniorenbeirat Berlin

 

Pflegebonusgesetz (PflegebonusG) - Gesetzesentwurf und Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbands

Ergänzung 11.05.2022: Der Paritätische hat sich mit einem Schreiben an die Mitglieder des Deutschen Bundestags und die Mitglieder des Ausschusses für Gesundheit im Bundestag zum weiteren Erhalt wesentlicher Elemente des Pflege-Rettungsschirms gewandt (s. Download).

 

 

Zum Gesetzesentwurf zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz; samt Änderungen zum Verfahren zur Umsetzung der Tarifregelungen in der Pflege) ist nebenstehend die Paritätische Stellungnahme als Download hinterlegt. Der Gesetzesentwurf wurde am 27.04.22 in der Öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses beraten.

 

Nachrichtlich sind die derzeitigen fachfremden Änderungsanträge zum Gesetzesentwurf als Download ergänzt:

 

Folgende Regelungen sind in den ÄA vorgesehen:

  • Beratungsbesuche bei Pflegegeldempfänger*innen (§ 37 Abs. 3; § 123 Abs. 1,6 XI): Die pandemiebedingte Sonderregelung wird in modizifizierter Form ins Dauerrecht übernommen. Die Beratungsbesuche können künftig abwechselnd als Präsenzbesuch und per Videokonferenz stattfinden.
  • Digitale Pflegeanwendungen (§ 40 Abs. 2 SGB XI): Die erstmalige Bewilligung einer DiPA wird auf höchstens 6 Monate begrenzt.
  • Pandemiebedingte Sonderregelungen (§ 150 Abs. 1, 5, 5b SGB XI): Die Anzeigepflicht für zugelassene Pflegeeinrichtungen von Covid-19 bedingten Beeinträchtigungen der pflegerischen Versorgung gegenüber den Pflegekassen sowie die Möglichkeit zur entsprechenden Abweichung von gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben wird bis Ende des Jahres verlängert. Die Möglichkeit des flexiblen Einsatzes des Entlastungsbetrages (Abs. 5b) wird ebenso bis zum Jahresende 2022 verlängert, genauso wie die Regelung der Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge (Abs. 5) bei individuellen Versorgungsengpässen.
  • Das Kostenerstattungsverfahren nach § 150 Abs. 2 bis 4 wird ab 1. Juli 22 eingeschränkt. Die Möglichkeit der Erstattung von Covid-19-bedingten außerordentlichen Aufwendungen und Mindereinnahmen wird beendet. Das bisherige Verfahren zur möglichen Erstattung von Beschaffungskosten für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung und der entsprechenden Durchführungsaufwendungen wird in Abhängigkeit von den Regelungen in der Coronavirus Testverordnung beibehalten.
 

Verknüpfte Artikel:

Pflegebonusgesetz - BMG Pflege-Bonus Formulierungshilfe des BMG (Pflegebonusgesetz – PflBG)

Downloads für Mitglieder:

22 0405 Gesetzesentwurf PflBG 20 1331

22 0414 GE Pflegebonusgesetz ÄA Fachfremd

22 0425 SteNa Pflegebonusgesetz Parität final

 

pdf 22 0511 Brief Paritaet zum Entwurf Pflegebonusgesetz (64 KB)

 

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