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Wir wollen #berlinbessermachen – gemeinsam mit Ihnen! POSITIONEN des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin für ein soziales Berlin

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Landesseniorenbeirat Berlin

 

SenGPG - 3. + 4.Änderungsverordnung der Vierten Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung ab 17.03.2022

Die dritte Änderungsverordnung gilt zunächst nur für drei Tage, wird aber am 19.03.22 ohne inhaltliche Anpassung bis zum 31.03.22 verlängert (4.Änderungsverordnung). Hintergrund ist die kurzfristige Novellierung des Infektionsschutzgesetzes am 18.03.22, das die Länder in seiner jetzigen Fassung nur bis zum 19.03.22 ermächtigt, besondere Schutzmaßnahmen gegen COVID-19 anzuordnen.

 

Die Regeln zur Testung der Beschäftigten in § 4 Absatz 1 der Vierten Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung (PMCV) werden am 17.03.22 an die Vorgaben des § 28b Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angepasst. Obwohl der § 28b Absatz 2 IfSG voraussichtlich am 19.03.22 aufgehoben wird, werden die dort zum jetzigen Zeitpunkt vorgeschriebenen Regeln für die Testung von Beschäftigten und Besuchenden in Berlin bis zum 31.03.22 gelten.

Vom 17.03.22 bis zum 31.03.22 gelten somit folgende Regeln für die Testung in Pflegeeinrichtungen:

 

  • Beschäftigte von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen (einschließlich Verwaltungspersonal, Hauswirtschaftskräfte usw.) dürfen die Einrichtungen nur betreten, wenn sie getestet sind oder sich unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme testen lassen. Vollständig geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen ab dem 17.03.22 nur zweimal pro Kalenderwoche getestet werden und können Antigen-Tests zur Eigenanwendung auch ohne Überwachung nutzen. Die Einrichtungen haben Testungen für alle Beschäftigten anzubieten (§ 4 Absatz 1 PMCV).

 

  • Besuchende (einschließlich Therapeuten, Handwerker usw.) dürfen die Einrichtungen nur betreten, wenn sie getestet sind. Auch vollständig geimpfte oder genesene Besuchende müssen getestet werden oder einen aktuellen (negativen) Test nachweisen. Die Einrichtungen haben Testungen für alle Besuchende anzubieten (§ 12 Absatz 2 PMCV).

 

  •  Bewohnende vollstationärer Einrichtungen sollen unabhängig vom Immunstatus einmal wöchentlich getestet werden (§ 4 Absatz 2 PMCV). Alle Gäste der Tagespflege sind bei Ankunft zu testen (§ 14 Absatz 4 Satz 2 PMCV).

 

§ 28b Absatz 2 IfSG in der am 11. März 2022 geltenden Fassung lautet:

(2) Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in den folgenden Einrichtungen und Unternehmen dürfen diese nur betreten oder in diesen nur tätig werden, wenn sie getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind und einen Testnachweis mit sich führen:

1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann umfasst sind, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, und

2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7.

In oder von den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen sowie Begleitpersonen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, gelten nicht als Besucher im Sinne des Satzes 1; Menschen mit Behinderungen, die Leistungen im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten sowie Auszubildende, Studierende und Schülerinnen und Schüler, die die in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen zum Zweck ihrer beruflichen Bildung betreten, gelten als Beschäftigte im Sinne des Satzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für Arbeitgeber und Beschäftigte kann die zugrunde liegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen, wenn sie geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind; das gilt entsprechend für Besucher, die als medizinisches Personal die in den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen zu Behandlungszwecken aufsuchen und geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind. Eine Testung muss für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind, mindestens zweimal pro Kalenderwoche durchgeführt werden. Für Besucher, die die Einrichtung oder das Unternehmen im Rahmen eines Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen ohne Kontakt zu den in den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, gilt Satz 1 nicht. Für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher gilt Absatz 1 Satz 3, für Arbeitgeber und Beschäftigte auch Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben sie Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten und Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 auch für alle Besucher anzubieten.

 

Im Internet findet sich die Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung des Landes Berlin hier: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/pflege-covid-19-verordnung-1017656.php

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin findet sich hier: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/#headline_1_17

Das jeweils geltende Infektionsschutzgesetz des Bundes hier: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/BJNR104510000.html.

 

 

Verknüpfte Artikel:

SenGPG - 2. Änderungsverordnung der Vierten Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung ab 18.02.2022

 

IfSG - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften

Downloads für Mitglieder:

pdf 22 0316 Abgh 3 ÄnderVO zur Änderung 4 Pflegemaßnahmen Covid 19 Verordnung (173 KB)

pdf 22 0319 Abgh 4ÄnderVO zur Änderung 4 Pflegemaßnahmen Covid 19 Verordnung (160 KB)

pdf 22 0319 4 Pflege M Cov 19 V lesefassung (169 KB)

 

pdf 22 0322 GVBI ausgabe nr 19 vom 22 03 2022 4 PflegeM Cov 19 V (192 KB)

 

 

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